Mitarbeitervorsorge
Mit In-Kraft-Treten des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) muss jeder Arbeitgeber für alle Mitarbeiter, die ab 1. Jänner 2003 ein (neues) Arbeitsverhältnis beginnen, 1,53 % des Bruttoentgelts an Mitarbeitervorsorgekassenbeiträgen an die Gebietskrankenkassen leisten. Die Beiträge werden von den Gebietskrankenkassen an eine Vorsorgekasse, mit der der Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, zur Verwaltung und Veranlagung weitergeleitet.
Selbständigenvorsorge
Seit 1. Jänner 2008 kommen auch die Selbständigen in den Genuss, mit 1,53 % des Jahreseinkommens steuerfrei für die eigene Zukunft vorzusorgen. Wie auch für die Mitarbeiter werden die Beiträge gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben und an die Vorsorgekasse (VK) zur Veranlagung weitergeleitet.
Abhängig von der Berufsgruppe sind die Selbständigen entweder zur Teilnahme verpflichtet oder können sich frei entscheiden.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.