Maisfeld bei der Stadt

Service Kammerbeitrag

Seit 01.01.2006 vertritt die Österreichische Zahnärztekammer alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes.

Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für den Kammerbeitrag sind das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Kammerbeitrag wird jährlich vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festgesetzt. Das Zahnärztekammergesetz (§ 12 Abs. 2) verpflichtet die Angehörigen der Zahnärztekammer dazu, die Kammerbeiträge zu entrichten.

Leistungen der Österreichischen Zahnärztekammer

Die Österreichische Zahnärztekammer versteht sich als Interessenvertretung und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Österreichische Zahnärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Angehörigen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs wahrzunehmen und zu fördern.
Die Zahnärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...

  • Kollektivverträge vereinbart
  • Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträgern abschließt
  • Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige verleiht
  • für die Aus- und Fortbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal sorgt
  • die Liste der Zahnärzte und Dentisten führt
  • Patientenschlichtungsstellen und Kollegiale Schlichtungsstellen einrichtet
  • Vergütungen für zahnärztliche Leistungen überprüft
  • für die Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung sorgt und bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirkt

Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von den Kammermitgliedern und außerordentlichen Kammermitgliedern Beiträge einzuheben.
 

Kammerbeitrag 2023

Die Einhebung der Kammerbeiträge 2023 erfolgt im Februar 2024. Die jährlichen Kammerbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer nach Höchstbemessungsgrundlagen vorgeschrieben.
 
Sie können dieses System vereinfachen, indem Sie die Einkommensunterlagen aus dem Bemessungsjahr 2021 (Jahreslohnzettel „L 16“ von 2021 und/oder Einkommensteuerbescheid 2021 bzw. die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2021, alle Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung des Dienstgebers aus dem Jahr 2021) bereits bis 09.02.2024 an die Concisa übermitteln.

  • Die Höchstbemessungsgrundlage LZÄK beträgt € 140.000,- p.a. (maximaler Kammerbeitrag daher € 2.450,-- jährlich),
  • Höchstbemessungsgrundlage ÖZÄK beträgt € 100.000,-- p.a. (maximaler Kammerbeitrag daher € 800,-- jährlich). Insgesamt können die maximalen jährlichen Kammerbeiträge € 3.250,-- betragen.
  • Die Mindestbemessungsgrundlage LZÄK beträgt für alle Gruppen von ZahnärztInnen/DentistInnen € 5.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 87,50 jährlich).
  • Die Mindestbemessungsgrundlage ÖZÄK beträgt für
    • niedergelassene und angestellte ZahnärztInnen und DentistInnen € 30.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 240,-- jährlich) sowie für
    • WohnsitzzahnärztInnen: € 10.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 80,-- jährlich).

 
Außerordentliche Mitglieder (AO)
jährlicher Fixbetrag– für ÖZZ (Österreichische Zahnärztezeitung)
LZÄK Wien: € 38,--
ÖZÄK: € 25,--
 
Berufsanfänger:
Als Berufsanfänger gilt, wer noch keine zweijährige zahnärztliche Berufserfahrung (im In- oder Ausland) hat. Bereits bei der Vorschreibung erfolgt die Ermittlung der Kammerbeiträge aufgrund folgender Mindestbemessungsgrundlagen:                                                                                      
LZÄK Wien: € 5.000,--p.a.                                                                                         
ÖZÄK: € 10.000,-- p.a.
 
Sollte sich Ihr tatsächliches Einkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit im Jahr 2021 (= zweit vorangegangenes Kalenderjahr)  unter der Höchstbemessungsgrundlage bewegen, haben Sie die Möglichkeit, binnen sechs Wochen nach Erhalt der Vorschreibung einen Berichtigungsantrag unter Vorlage eines entsprechenden Einkommensnachweises (Einkommensteuerbescheid, bei angestellten ZahnärztInnen zusätzlich Jahreslohnzettel) aus dem Jahr 2021 zu übermitteln.
 
Der Kammerbeitrag beträgt:
 

  • Kammerbeitrag für LZÄK: 1,75 % der Bemessungsgrundlage
  • Kammerbeitrag für ÖZÄK: 0,8 % der Bemessungsgrundlage

 
Zur Ermittlung der endgültigen Kammerbeiträge sind als Einkommensnachweise bei
 

  • niedergelassenen Zahnärzten der Einkommenssteuerbescheid / Einnahmen/Ausgabenrechnung vorzulegen;
  • bei angestellten ZahnärztInnen: Arbeitnehmerveranlagung oder Jahreslohnzettel (L16)

Berechnungsschema

Bruttobezüge (Pos. 210)
- steuerfreie Bezüge (Pos. 215)
- SV-Beiträge f. laufende Bezüge (Pos 230)
- SV-Beiträge f. sonstige Bezüge (Pos 225)
- SV-Beiträge f. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge (Pos 226)
- sonstige Werbungskosten (= WK-Pauschale od. WK, die der DG nicht berücksichtigen konnte)
= steuerpflichtige Bezüge
+ Gewinn/Verlust (=Einkünfte aus selbst. Tätigkeit lt. ESt-Bescheid)
- Sonderausgaben § 18 EStG (lt. ESt-Bescheid)*
- außergewöhnliche Belastungen §§ 34 u. 35 EStG (lt. Est-Bescheid)*
= Bemessungsgrundlage (f. KB Wien u. Österreich)
 
§ 18: Sonderausgaben: sind gesondert am ESt-Bescheid ausgewiesen (nach „Gesamtbetrag der Einkünfte“). Darunter sind u.a. Aufwendungen f. Pensionsversicherungen, Ausgaben f. Wohnraumschaffung und -sanierung, Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten sowie Verlustvorträge – hier allerdings nur wenn sie aus zahnärztlicher Tätigkeit stammen zu verstehen
 
§§ 34 u. 35: außergewöhnliche Belastungen: ebenfalls gesondert im ESt-Bescheid zu finden und müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen; (z.B.: Aufwendungen f. Beseitigung v. Katastrophenschäden, Kosten f. Aufwendungen f. Kinderbetreuung, Mehraufwendungen aufgrund v. Behinderungen)