Maisfeld bei der Stadt

Service Beitrag

Für das jeweils laufende Jahr wird ein vorläufiger Fondsbeitrag (Abschnitt IV Abs. 4 BO) von den Kassenhonoraren bzw. bei angestellten Ärzten und Zahnärzten vom Bruttogrundgehalt durch die Sozialversicherungsträger bzw. die Dienstgeber einbehalten und auf das Konto des Wohlfahrtsfonds eingezahlt. Dieser vorläufige Fondsbeitrag wird am Jahresende auf den endgültigen Fondsbeitrag angerechnet.

Der endgültige Fondsbeitrag berechnet sich gemäß Abschnitt IV Abs. 5 BO als Prozentsatz jenes Überschusses aus ärztlicher Tätigkeit, den das Fondsmitglied im drittvorangegangenen Jahr erzielt hat.
Auf diese Einkommensunterlagen wird deshalb zurückgegriffen, da dies jenes Jahr ist, das zum Zeitpunkt der Fondsbeitragsfestsetzung bereits vom Finanzamt veranlagt sein sollte.

Termine für die Fondsbeitragsabrechnung 2023

bis 15. September 2023

Rücksendung der ausgefüllten Erklärungen

bis 31. März 2024

Übermittlung der Einkommensunterlagen für all jene ÄrztInnen/ZahnärztInnen mit Eintragung in die Ärzteliste/Zahnärzteliste im Jahr 2021 oder später

ab Mai 2024

Versand der Bescheide über den endgültigen Fondsbeitrag 2023

bis 4 Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides

Rückzahlung der Guthaben aus der Fondsbeitragsendabrechnung, sofern der Rücksendeabschnitt rechtzeitig übermittelt wurde

 

Angestellte Ärzte und Ärztinnen

Wir benötigen folgende Einkommensunterlagen:

  • 12 Monatsgehaltszettel oder das Jahreslohnkonto des drittvorangegangenen Jahres
  • Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres

  • Lohnzettels L16 des drittvorangegangenen Jahres (falls keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde), vom Dienstgeber erhältlich - für Berechnung der Werbungskosten

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Wohnsitzärzte und Wohnsitzärztinnen

Wir benötigen folgende Einkommensunterlagen:

  • Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres

Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob ein allfälliger Überschuss aus selbständiger, ärztlicher Tätigkeit oder durch andere Tätigkeiten des Fondsmitgliedes erwirtschaftet wurden. Sollte daher der Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr von jenem Gewinn abweichen, der im Bescheid des Finanzamtes angegeben ist, ist auch die Vorlage der Einnahmen / Ausgaben Rechnung (Beilage zur Einkommensteuererklärung) notwendig.

 

Der endgültige Fondsbeitrag

Grundsätzlich beträgt die Höhe des endgültigen Fondsbeitrages gemäß Abschnitt I Abs.1 BO 14 % der Bemessungsgrundlage. Der Höchstbeitrag beträgt gemäß Abschnitt I Abs. 5 BO maximal € 28.000,00 p.a. (ab 2020 € 31.000,- p.a.)
 
Bei Fondsmitgliedern, deren Bemessungsgrundlage vor Hinzurechnung der jährlich zu entrichtenden Fondsbeiträge sowie der Beiträge zur Krankenunterstützung und Todesfallbeihilfe (= der Einkommenswert) € 30.000,00 erreicht oder unterschreitet, gelten ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze (Abschnitt I Absatz 7 BO):
 
bei einem Einkommenswert ≤ €   6.000,-                                                                     0 %
bei einem Einkommenswert > €   6.000,- und ≤ 10.000,-                                             2 %
bei einem Einkommenswert > € 10.000,- und ≤ 14.000,-                                             4 %
bei einem Einkommenswert > € 14.000,- und ≤ 18.000,-                                             6 %
bei einem Einkommenswert > € 18.000,- und ≤ 22.000,-                                             8 %
bei einem Einkommenswert > € 22.000,- und ≤ 26.000,-                                           10 %
bei einem Einkommenswert > € 26.000,- und ≤ 30.000,-                                           12 %

Bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen  wird gemäß Abschnitt IV Abs. 7 BO der Höchstbeitrag von € 28.000,00 p.a (ab 2020 € 31.000,- p.a.). bis zu deren Nachreichung vorgeschrieben.

Für Fondsmitglieder, die per Bescheid bis auf den zur Sicherstellung der Grundleistung einzuheben Beitragsteil befreit sind, beträgt die Beitragsobergrenze € 8.028,- p.a.(ab 2020 € 8.157,60 p.a.)

Für ÄrztInnen und ZahnärztInnen, die weiterhin ärztlich bzw. zahnärztlich tätig sind und als ordentliche Kammermitglieder bereits eine Alterversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Fondsbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen. Bezüge aus Altersversorgungen bleiben jedoch unberücksichtigt.  Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht, ausgenommen der Beiträge für die Krankenunterstützung, zu stellen.

Die Behandlung von Guthaben und Forderungen

Ergibt sich aus der Festsetzung des endgültigen Fondsbeitrages eine Differenz zum vorläufigen Fondsbeitrag, dann wird diese Differenz grundsätzlich bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft entweder an das Fondsmitglied zurückbezahlt oder ist vom Fondsmitglied zinsenfrei einzubezahlen.
 
Die Höhe der Verzugszinsen nach Fälligkeit der Fondsbeiträge beträgt 5% p.a. Es besteht auch die Möglichkeit, den ausgewiesenen Rückstand in Raten zu bezahlen. In diesem Falle ist in Abstimmung mit dem Büro des Wohlfahrtsfonds eine Ratenvereinbarung abzuschließen.

 
 

Berechnungsbeispiele
Beispiel 1
vFB 2017 €    8.993,– Rückzahlung an das Fondsmitglied innerhalb von 4 Wochen
eFB 2017 €    8.082,–
Diff €       911,–
Beispiel 2
vFB 2017 €     8.046,– Nachzahlung des Fondsmitgliedes innerhalb von 4 Wochen zinsenfrei, danach Verrechnung von Verzugszinsen
eFB 2017 €   10.348,–
Diff €     2.302,–

Um die Rücküberweisung anfallender Guthaben zu ermöglichen, wird gleichzeitig mit dem Bescheid über die Festsetzung des Fondsbeitrages ein Formular (Guthabensallonge) übermittelt, mit welchem über die Verwendung des Beitragsguthabens entschieden werden kann (Rücküberweisung, Nachkauf von Anwartschaftspunkten oder als vorläufiger Fondsbeitrag für das neue Fondsbeitragsjahr). Eine Rückübermittlung dieses Formulars ist laut Beitragsordnung Voraussetzung für die fristgerechte Bearbeitung Ihres Guthabens. Um eine unverzügliche Rücküberweisung zu ermöglichen, ist die Angabe der vollständigen Kontodaten jedenfalls notwendig.
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung ein Guthaben aus der Fondsbeitragsabrechnung vorrangig zur Deckung von allfälligen Rückständen früherer Abrechnung herangezogen wird.
 

Das Erklärungsformular

Die Erhebung der Einkommensziffern erfolgt über das Erklärungsformular. Senden Sie bitte das Formular bis spätestens 15. September des Abrechnungsjahres richtig und vollständig ausgefüllt an die
 
Ärztekammer für Wien
p.A. Concisa Vorsorgeberatung und Management AG
Traungasse 14–16
1030 Wien

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Formulars folgende wichtige Punkte:
 

  • Tragen Sie in den Feldern rechts oben unbedingt Ihre Arztnummer und Ihren Namen ein, damit das Formular eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann. Die Arztnummer wurde Ihnen von der Standesführung bei der Anmeldung separat bekannt gegeben.

  • Füllen Sie das Formular in Druckschrift aus, damit ermöglichen Sie eine rasche und fehlerfreie Bearbeitung.

Was ist bei den einzelnen Positionen auf dem Erklärungsformular einzusetzen?

  • Jahresbruttogrundgehalt: ist die Summe aller 12 Monatsbruttogrundgehälter

 
Liegen Ihnen nicht alle 12 Monatsgehaltszettel des drittvorangegangenen Jahres vor, senden Sie uns bitte das Jahreslohnkonto des drittvorangegangenen Jahres Ihres Dienstgebers. Hatten Sie mehr als einen Dienstgeber, so sind die Gehaltsbestätigungen aller Dienstgeber notwendig.
 
Hinweis: Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/ Jahreslohnkonto der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung des Jahresbruttogrundgehaltes aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.
 
Bezüge, die gemäß §§ 67 und 68 EStG zu besteuern sind (z.B. 13. und 14. Bezug, bestimmte Zulagen, Belohnungen) fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.
 

Werbungskosten

Die Werbungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage und errechnen sich auf Basis mehrerer Einzelpositionen:

  • dem Sozialversicherungsbeitrag und den übrigen Werbungskosten – dieser Betrag ist im Jahreslohnzettel L16 sowie im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung unter Position 230, 225 und 226 ausgewiesen, ebenso dazugezählt werden die Pendlerpauschale und die Beiträge zur Interessenvertretung
  • den anderen Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid/Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung – diese sind auf dem entsprechenden Bescheid unter dem Titel „Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte“ ausgewiesen. Zumindest wird jedoch der allgemeine Werbungskostenpauschalbetrag iHv EUR 132,00 berücksichtigt.
  • Da unter die Bemessungsgrundlage nur das Bruttojahresgrundgehalt fällt, die Werbungskosten in den Positionen 230, 225 und 226, sowie die Pendlerpauschale und die Beiträge zur Interessensvertretung jedoch auf das Jahresgesamtgehalt bezogen sind, sind die Werbungskosten nur anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Prozentsatz wird wie folgt ermittelt:

 
Die Berechnung dieses anrechenbaren Teiles der Werbungskosten.
 
Beispiel:
 
Bruttojahresgesamtgehalt:          € 50.060,--
Bruttojahresgrundgehalt:             € 28.460,--
Werbungskosten gesamt:            € 8.696,--
 
                                     Werbungskosten gesamt * 100      8.696,-*100
Werbungskostenfaktor  =    Bruttojahresgesamtgehalt        =    50.060,-    = 17,37 %
                                                          
anteilige Werbungskosten = Bruttojahresgrundgehalt * 17,37 % = 28.460,- * 17,37 % = 4.943,50
 
In Worten ausgedrückt: Ihre gesamten Werbungskosten machen 17,37 % Ihres Bruttojahresgesamtgehaltes aus. Genau dieser Prozentsatz an Werbungskosten wird daher bei Ihrem Bruttojahresgrundgehalt berücksichtigt, das Bemessungsgrundlage für die Fondsbeitragsberechnung ist.
 
Die Berechnung dieses anrechenbaren Teiles der Werbungskosten wird auf Grund Ihrer Angaben durchgeführt bzw. vom Büro des Wohlfahrtsfonds ermittelt, wenn Sie weder einen Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung noch einen Jahreslohnzettel L16 vorlegen können.
 

Einkünfte aus selbständiger ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit

Anzugeben ist der Einnahmenüberschuss aus ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit – bei bilanzierenden Fondsmitgliedern der Gewinn aus ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit.

Bei angestellten ÄrztInnen/ZahnärztInnen sind die Einkünfte aus Sonderklassegeldern (Sonderklassegelder minus darauf entfallende Werbungskosten) einzusetzen.

Alle Einkünfte aus nicht ärztlichen/nicht zahnärztlichen Tätigkeiten fallen nicht in die Bemessungsgrundlage.

Wenn Sie an einer Gesellschaft beteiligt sind, die nur unter Leitung eines Arztes/Ärztin - Zahnarztes/Zahnärztin betrieben werden kann, zählen Ihre Gewinnanteile zur Bemessungsgrundlage.

Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen sowie die Gewinnanteile aus einer ÄrzteGmbH.

 
 

Übersicht über die erforderlichen Angaben

Jahres brutto (grund) gehalt

Werbungs-kosten

Gewinn

Umsatz

Gewinn-anteil

niedergelassene ÄrztInnen/ZahnärztInnen ohne Dienstverhältnis mit Kassenpraxis

   

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niedergelassene ÄrztInnen/ZahnärztInnen ohne Dienstverhältnis mit Privatpraxis

   

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angestellte ÄrztInnen/ZahnärztInnen ohne Sondergebühren und ohne Ordination

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angestellte sowie pragmatisierte ÄrztInnen/ZahnärztInnen mit Einkommen aus Sondergebühren und/oder Ordination

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WohnsitzärztInnen/WohnsitzzahnärztInnen und ÄrztInnen/ZahnärztInnen, die die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen und die den ärztlichen/zahnärztlichen Beruf weiterhin ausüben und nicht befreit sind

   

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GesellschafterInnen einer ÄrzteGmbH

   

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GesellschafterInnen einer ÄrzteOG

   

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Sollten Sie auch in anderen Bundesländern ein ärztliches Einkommen erzielen, bitten wir Sie für die Berechnung der Kammerumlage das ärztliche Einkommen von Wien von dem restlichen Einkommen zu trennen, da für die Kammerumlage nur das in Wien erzielte Einkommen herangezogen wird.

Sonderfälle, Ausnahmen, mögliche Probleme

Erstanmeldung 
 
Sollten sie im drittvorangegangnen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sein, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis dieses Jahres ermittelt werden. Es werden daher die Unterlagen des laufenden Abrechnungsjahres zur Bemessung des Fondsbeitrages herangezogen.

Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Abrehnungsjahres möglich ist, ersuchen wir Sie, uns diese Unterlagen bis zum 31. März des abgelaufenen Jahres zu übermitteln. 

Erfolgte die Erstanmeldung im Abrechnungsjahr, wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen dieses Jahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben. 
 
Keine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr
 
Wenn Sie bereits im Laufe des drittvorangegangenen Jahes in der Ärzteliste/Zahnärzteliste eingetragen waren, aber in diesem Jahr selbst nicht ärztlich tätig waren (z.B. Arbeitslosigkeit nach beendetem Turnus), wird bei entsprechendem Nachweis für das laufende Jahr kein Fondsbeitrag verrechnet.
 
Im Erklärungsformular ist demnach bei jeder Position „nein“ anzukreuzen. Ein Nachweis darüber, dass Sie im drittvorangegangenen Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben, ist auf jeden Fall beizubringen.
 
Zugang aus einem anderen Bundesland
 
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich nicht ausschließlich auf Ihre Tätigkeit als Arzt/Ärztin bzw. Zahnarzt/Zahnärztin im Bundesland Wien im drittvorangegangenen Jahr. Es wird das im gesamten Bundesgebiet erwirtschaftete Einkommen aus ärztlicher/zahnärztlichen Tätigkeit (somit auch das in anderen Bundesländern bezogene Einkommen) herangezogen.
 
Vorgeschrieben wird der Fondsbeitrag selbstverständlich nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Abrchnungsjahr.
 
Ihr Einkommen im Abrechnungsjahr ist wesentlich geringer als jenes im drittvorangegangenen Jahr
 
Dies kann der Fall sein, wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr eine besser dotierte Stelle inne hatten als im Abrechnungsjahr, oder wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr als angestelltes Fondsmitglied in Pension gingen und weiterhin als niedergelassenes Fondsmitglied tätig sind.
 
Diese Tatsache hat aber nur dann eine Auswirkung auf die Höhe des Fondsbeitrages im Abrechnungsjahr, wenn der Fondsbeitrag gemäß den Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres das Ausmaß von 18 % der Einnahmen (d.h. des Umsatzes und/oder des Bruttojahresgesamteinkommens) aus ärztlicher Tätigkeit des Abrechnungsjahres übersteigt.
Einen Antrag auf 18 % Berechnung können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist (4 Wochen ab Zustellung des Bescheides) stellen.
 
Bezieher/Bezieherinnen einer Altersversorgung werden auf Antrag von der Beitragspflicht mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenunterstützung befreit. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Altersversorgung gestellt werden.
 
Karenz im Abrechnungsjahr
 
Sollten Sie im Abrechnungsjahr karenziert werden, dann wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres ermittelt, aber nur aliquot für jene Monate des Abrechnungsjahres vorgeschrieben, die Sie nicht in Karenz gewesen sind. Für die Dauer der Karenz muss ein Erlass der Fondsbeiträge beantragt werden.
 

 

Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen mit Anstellung

Folgende Einkommensunterlagen sind vorzulegen:

  • Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres inkl. der Seite „Lohnzettel und Meldungen"
  • gegebenenfalls Einnahmen- Ausgaben- Rechnung des drittvorangegangenen Jahres sowie
  • alle Monatsgehaltsabrechnungen des drittvorangegangenen Jahres oder das Jahreslohnkonto und
  • wenn vorhanden der Jahreslohnzettel (L16) des drittvorangegangenen Jahres

Ärzte und Ärztinnen, die GesellschafterInnen einer Ärzte GmbH sind

Folgende Einkommensunterlagen sind vorzulegen:

  • Bilanz der Gesellschaft des drittvorangegangenen Jahres
  • Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres
  • Gegebenenfalls Einnahmen- Ausgaben- Rechnung des drittvorangegangenen Jahres
  • Umsatzsteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres
  • Sonstige Belege, aus denen die Beteiligungsverhältnisse bzw. der Gewinnanteil ersichtlich ist (zB Gesellschaftsvertrag)

Elektronische Zustellung des Beitragsbescheides für den Wohlfahrtsfonds

Damit Sie von diesem Serviceangebot der Ärztekammer profitieren können, müssen Sie lediglich Ihre Handy-Signatur freischalten und sich bei einem elektronischen Zustelldienst registrieren. Weitere Informationen finden Sie unter aekwien.at/e-zustellung

Noch Fragen?
Unser Service für Sie
Tel.: 01/ 501 720
Fax: 01/ 501 72-1977
E-Mail: aerzte@concisa.at