Weingarten mit Sonnenuntergang

FAQ's Selbständigenvorsorge

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fragen rund um das Thema Selbständigenvorsorge zusammengestellt.

Allgemeines

Wieso wurde die Selbständigenvorsorge eingeführt?

Ausgangspunkt war die Sozialpartner-Einigung zwischen Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer, die eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um 1,45 % für alle Selbständigen ab 1.1.2008 vorsah. Gleichzeitig wurde auf die Ausweitung der betrieblichen Vorsorge und die bessere Absicherung der Unternehmer abgezielt. Damit sollte auch eine der Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen ausgeräumt werden.

Was ändert sich durch die Selbständigenvorsorge mit 1.1.2008?

Ab dem Jahr 2008 kann jeder österreichische Unternehmer 1,53 % seiner jährlichen Beitragsgrundlage (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) für die private Vorsorge vorsehen. Die Beiträge werden über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) an eine Vorsorgekasse zur Veranlagung und Verwaltung weitergereicht. Je nach Berufsgruppe ist der Selbständige entweder zur Teilnahme verpflichtet oder kann frei entscheiden.

Wer gilt als Selbständiger und ist somit von der Regelung betroffen?

Dazu zählen die Gewerbetreibenden oder "Neuen Selbständigen" mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz). Diese sind zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet.

Weiters betrifft dies die Freiberufler (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechts- oder Patentanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar) und Land- und Forstwirte. Diese KONNTEN sich im Jahr 2008 (Ziviltechniker im Jahr 2010) einmalig für die freiwillige Teilnahme (Opt-in-Modell) am neuen Selbständigenvorsorge-Modell entscheiden.
Ab Beginn der selbständigen Tätigkeit besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
 
Gewerbetreibende oder Neue Selbständige, die ihre selbständige Tätigkeit gerade beginnen, müssen innerhalb von 6 Monaten eine Vorsorgekasse auswählen, da ansonsten die Zuweisung laut Gesetz zu einer Vorsorgekasse erfolgt. Für Freiberufler besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
 

Für welche Gewerbetreibenden gilt die Selbständigenvorsorge verpflichtend?

Sie gilt für

  • die Mitglieder der Wirtschaftskammern (Gewerbetreibende im eigentlichen Sinn),
  • Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG und Komplementäre einer gewerblich tätigen KG,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer gewerblich tätigen GmbH, sofern sie nicht dem ASVG angehören (Anteil < 25 % an der GmbH)


sowie für

  • Bildende Künstler, Musiker, Artisten, Kabarettisten (grundsätzlich sofern diese nicht bis zum 31.12.2000 ASVG-pflichtversichert waren)
  • sonstige Kunstschaffende

Welche Freiberufler können sich für die freiwillige Selbständigenvorsorge entscheiden?

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechts- oder Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare und Land- und Forstwirte KONNTEN sich im Jahr 2008 (Ziviltechniker im Jahr 2010) einmalig für die freiwillige Teilnahme (Opt-in-Modell) am neuen Selbständigenvorsorge-Modell entscheiden. Für Freiberufler besteht die Optionsmöglichkeit, sich innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit für eine Vorsorgekasse zu entscheiden.
 

Kann ich als Freiberufler wieder aus der Selbständigenvorsorge aussteigen?

Nein, das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entscheidet man sich einmalig für die Teilnahme, kann dies nicht revidiert werden. Der Freiberufler ist zur Bezahlung der Beiträge ab dem Zeitpunkt der Teilnahme verpflichtet.
 

Was passiert bei freien Dienstnehmern?

Ab 1.1.2008 wurden auch die freien Dienstnehmer in die Mitarbeitervorsorge miteinbezogen. Ab diesem Zeitpunkt sind vom Arbeitgeber auch für die freien Dienstnehmer 1,53 % des Bruttolohns zu leisten.

 

Gibt es Ausnahmeregelungen für Rechtsanwälte?

Ja. Bei den Rechtsanwälten erfolgt die Beitragseinhebung nicht über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), aus der viele hinausoptiert sind, sondern direkt über die Vorsorgekasse. Die BONUS bietet als Partner für die Rechtsanwälte die Möglichkeit, die Beiträge direkt an die BONUS zu leisten. Dies erfolgt verpflichtend mittels Einziehungsermächtigung. Die Beitragsgrundlage ist bei den Rechtsanwälten ein Fixbetrag, d.h. 1,53 % der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung.
 

Beitragsleistung

Wann besteht eine Beitragspflicht?

Grundsätzlich für die Dauer der Krankenversicherung bzw. der Pensionsversicherung bei Gewerbetreibenden sowie auf Dauer bei Freiberuflern.

 

Erfolgt eine Nachbemessung der Beiträge nach endgültiger Feststellung der Beitragsgrundlage?

Nein, die Beiträge werden auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Eine Stundung der Beiträge ist nicht zulässig.

Ich befinde mich auch in einem Angestelltenverhältnis. Was ist dabei zu berücksichtigen?

Bei Mehrfachversicherungen ist nur die Differenz-Beitragsgrundlage in der Kranken-/Pensionsversicherung heranzuziehen, d.h. auch, wenn Sie aus Ihrer unselbständigen Tätigkeit bereits über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können keine Selbständigenvorsorge-Beiträge mehr geleistet werden.

 

Was passiert, wenn ich mit der Beitragsleistung in Verzug bin?

Die Beiträge für Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung bilden mit der Selbständigenvorsorge eine einheitliche Schuld. Zahlungseingänge werden anteilig verwendet. An die BONUS werden nur tatsächlich geleistete Beiträge weitergeleitet, es besteht daher für die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) keine Vorleistungspflicht wie für die sonstigen Sozialversicherungsträger.

 

Vorteile der Selbständigenvorsorge

Was sind die Vorteile der Selbständigenvorsorge?

Ob freiwillig oder verpflichtend - in jedem Fall schaffen Sie eine steuerschonende Vorsorge-Lösung für Ihre Zukunft:
 

  • volle Anrechnung der geleisteten Beiträge als Betriebsausgabe
  • steuerfreie Veranlagung in der Vorsorgekasse
  • steuerfreie Rente ab Pensionsantritt oder
  • Einmalauszahlung nur mit 6 % versteuert

Was heißt das konkret für mich? 
 

Rechenbeispiel
Beitragsgrundlage p.a € 50.000,00 € 95.000,00*
1,53 % Selbständigenvorsorge (= Betriebsausgabe) € 765,00 € 1.298,05
Steuerersparnis p.a. € 414,48 €    752,82
Kapitalertrag (unter Annahme: 25 Jahre Veranlagung,
2 % Valorisierung, Rendite von 2 % p.a., inkl. Kosten)
€ 29.048,80 € 49.290,00
Netto-Rendite p.a. (nach Abzug aller Kosten und 6 % Steuer bei Auszahlung inkl. ESt.- Ersparnis) 6,9 % 5,0 %

* Deckelung der Selbständigenvorsorge mit der Höchstbeitragsgrundlage 2024 in Höhe von € 84.840,-- 
Zu beachten: Aus der Selbständigenvorsorge können maximal 1,53 % auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung angerechnet werden. Übersteigt die Mitarbeitervorsorge aus einer unselbständigen Tätigkeit bereits dieses Ausmaß, kann keine weitere Selbständigenvorsorge angerechnet werden

Abschluss eines Beitrittsvertrages

Ich eröffne ein Unternehmen (Gewerbe) neu. Was ist zu tun?

Wenn Sie als Gewerbetreibender ein Unternehmen neu gründen, sind Sie verpflichtet, einen Beitrittsvertrag für sich und Ihre Mitarbeiter abzuschließen. Unabhängig davon, ob Sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigen, brauchen Sie bei uns nur einmalig einen Beitrittsvertrag abschließen.

Ich eröffne ein Unternehmen (freie Berufe) neu. Was ist zu tun?

Wenn Sie als Freiberufler ein Unternehmen neu gründen, haben Sie innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit, sich für die Selbständigenvorsorge zu entscheiden. Sollten Sie auch gleichzeitig Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für diese auf jeden Fall einen Beitrittsvertrag abschließen. Unabhängig davon, ob Sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigen, brauchen Sie bei uns nur einmalig einen Beitrittsvertrag abschließen.

Ich möchte bei meiner bestehenden Vorsorgekasse kündigen.

Dies ist kein Problem. Sie können zu jedem Bilanzstichtag (31.12.d.J.) unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist kündigen. Als Freiberufler oder Land- und Forstwirt sind Sie auch nicht verpflichtet, einen Beitrittsvertrag mit derselben Vorsorgekasse abzuschließen, in der Ihre Mitarbeiter erfasst sind.

 

Was passiert nachdem ich einen Vertrag abgeschlossen habe?

Wenn Sie einen Vertrag bei uns neu abschließen, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben über den Beitritt zur BONUS. Die Beitragsleistung erfolgt direkt an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Einmal jährlich erhalten Sie Ihre ganz persönliche Kontoinformation mit dem aktuellen Kapitalstand in der Selbständigenvorsorge.

Kontonachricht

Wann und wie oft werde ich über meinen Kontostand informiert?

Wir informieren Sie ein Mal pro Jahr, in der Regel im zweiten Quartal, über den Stand Ihrer Anwartschaft, die geleisteten Beiträge, das Veranlagungsergebnis und die angefallenen Verwaltungskosten. Zusätzlich erhalten Sie auch eine Kontonachricht, wenn Sie eine Verfügungsmöglichkeit aufweisen.

Woraus setzt sich mein Kapital zusammen?

Guthaben zum Jahresbeginn
+ eventuelle Übertragungsbeträge aus anderen Vorsorgekassen
+ Summe der geleisteten Jahresbeiträge
+ Veranlagungsergebnis
- sämtliche Kosten
= Guthabensstand zum Jahresende bzw. Berechnungsstichtag
 

Warum entspricht die angegebene Performance nicht meinem zugewiesenen Veranlagungsergebnis?

Das Veranlagungsergebnis ist der tatsächlich erwirtschaftete und verteilte Ertrag der Veranlagungsgemeinschaft, während die Performance eine statistische Zahl ist, die für alle Vorsorgekassen zu Vergleichszwecken berechnet wird. 
 

Welche Möglichkeiten habe ich, mich über aktuelle Aspekte zum Thema Betriebliche Vorsorge auf dem Laufenden zu halten?

Aktuelle Informationen können Sie jederzeit auf unserer Homepage  abrufen.

Zusätzlich können Sie sich über unseren quartalsweisen Newsletter bequem via Mail informieren lassen. Wenn Sie sich Ihre Fragen lieber telefonisch beantworten lassen, steht Ihnen unser Kundenservice-Team unter +43 1 994 99 74 oder unter kundenservice@bonusvorsorge.at gerne zur Verfügung.

Ich übersiedle. Muss ich meine neuen Adressdaten melden?

Nein, dies ist nicht erforderlich. Sie geben der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) die Änderung bekannt. Wir erhalten die neuen Adressdaten im Anschluss automatisch über den Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Sollten Sie jedoch ins Ausland ziehen, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Adressdaten, um Ihnen Ihre jährliche Kontonachricht zukommen zu lassen oder um Sie über einen Verfügungsanspruch informieren zu können.

Verfügungsmöglichkeiten

Wann kann ich als Selbständiger über mein Kapital verfügen?

Sie können über Ihr Kapital bei Vorhandensein von mindestens 36 Beitragsmonaten verfügen, wenn seit mindestens 2 Jahren

  • Ihr Gewerbe ruht oder
  • Ihre betriebliche Tätigkeit beendet wurde oder
  • die Pflichtkrankenversicherung nach GSVG erloschen ist

(Liegen weniger als 36 Beitragsmonate vor, kann unter obigen Voraussetzungen statt nach 2 erst nach 5 Jahren verfügt werden.)

oder generell bei Pensionsantritt (auch bei Weiterführung der selbständigen Tätigkeit)

Welche Verfügungsmöglichkeiten habe ich?

1. Weiterveranlagung in der BONUS
Wenn Sie in der BONUS KEST-frei weiter veranlagen wollen, ist keine Rückmeldung auf unsere Verständigung von Ihrer Seite erforderlich. Die BONUS sendet Ihnen regelmäßig eine Kontonachricht über Ihren aktuellen Guthabensstand.
Mit Antritt der Alterspension ist eine Weiterveranlagung nicht mehr möglich, das Guthaben wird zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetz an Sie ausbezahlt.
 
2. Übertragung in die neue Vorsorgekasse
Der gesamte Guthabensstand (inkl. Veranlagungsergebnis) wird an Ihre aktuelle Vorsorgekasse übertragen.
 
3. Überweisung an ein Versicherungsunternehmen

  • in eine betriebliche Kollektivversicherung (nur möglich, wenn bereits eine Versicherung im Rahmen der Betrieblichen Kollektivversicherung vorliegt)
  • in eine Pensionszusatzversicherung (nur möglich in Form einer Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG)

4. Überweisung an eine Pensionskasse (nur möglich, wenn Sie bereits Berechtigte/r in einer Pensionskasse sind)
 
5. Auszahlung
Im Falle der Auszahlung wird die gesetzliche 6%ige Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Innerhalb des SEPA-Raums sind Überweisungen kostenfrei. Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums sind erst ab einem Mindestbetrag von € 15,-- möglich. Bei Postanweistungen werden von der Österreichischen Post AG Kosten in Höhe von € 9,-- verrechnet.

Werde ich über eine Verfügungsmöglichkeit informiert?

Sollten Sie einen Verfügungsanspruch haben, informieren wir Sie in Form einer Kontonachricht mit beigelegter Verfügungserklärung. Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche durch Rücksendung der Verfügungserklärung mit.

Wann ist die Selbständigenvorsorge zur Zahlung fällig?

Sobald Sie Ihren Anspruch geltend machen, ist die Zahlung nach dem Ende des zweitfolgenden Kalendermonates binnen fünf Werktagen fällig. Wir zahlen jedoch in der Regel innerhalb von maximal 6 Wochen nach Eingang Ihres Verfügungsantrages an Sie aus.
 

Welche Kosten fallen bei einer Auszahlung an?

Ihr Guthaben wird abzüglich 6 % Lohnsteuer (wird an das Finanzamt abgeführt) an Sie ausbezahlt. Innerhalb des SEPA-Raumes erfolgt die Auszahlung kostenfrei. Wünschen Sie die Auszahlung mittels Postanweisung, werden von der Österreichischen Post € 9,-- verrechnet.

Kann ich meine bisher erworbenen Ansprüche in einer Vorsorgekasse auf die BONUS übertragen?

Voraussetzung für eine Übertragung bestehender Ansprüche ist, dass Sie Anwartschaftsberechtigter bei der BONUS sind und laufend Beiträge geleistet werden. Haben Sie in Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Abfertigungsanwartschaft  aus einem Arbeitsverhältnis und sind Sie über diese Anwartschaft verfügungsberechtigt, dann werden Sie von Ihrer bisherigen Vorsorgekasse eine Kontonachricht mit entsprechender Verfügungserklärung erhalten. In dieser Verfügungserklärung können Sie die Übertragung an die BONUS veranlassen.
Des Weiteren ist eine Übertragung möglich, wenn bei einer anderen Vorsorgekasse mindestens drei Jahre keine Beitragsleistung mehr erfolgt ist. Eine Übertragung auf die BONUS können Sie bei der jeweiligen Vorsorgekasse schriftlich inklusive einer Ausweiskopie zur Legitimation beantragen. Sobald wir den Übertragungsbetrag erhalten haben, bestätigen wir Ihnen den Zahlungseingang in einem eigenen Schreiben.
 

Kann die Abfertigung NEU als Zusatzpension ausbezahlt werden?

Ja, jedoch nicht durch die Vorsorgekasse. Sie haben die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung in eine Pensionskasse, Pensionszusatzversicherung oder eine Betriebliche Kollektivversicherung. Im Falle einer Rentenauszahlung ist die daraus resultierende Rente steuerfrei.

 

Was geschieht im Todesfall?

Im Falle des Todes gebührt die Abfertigung zu gleichen Teilen dem Ehepartner/eingetragenen Partner und den unterhaltsberechtigten Kindern des Arbeitnehmers. Sind weder Partner noch unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft des Verstorbenen.

 

Veranlagung

Wie werden meine Mitarbeiter- bzw. Selbständigenvorsorgebeiträge veranlagt?

Unsere Zielsetzung in den aktuell volatilen Finanzmärkten besteht darin, mit geringem Risiko einen bestmöglichen Ertrag für Sie zu erzielen. Wir verpflichten uns dabei zur Veranlagung in nachhaltige und ökologische Investments. Unser Hauptassetklassen sind Staats- und Unternehmensanleihen, Festgelder, Aktien (strategische Quote 15 %), alternative Investments und Immobilienfonds. Es werden sowohl Publikumsfonds als auch Spezialfonds, die ausschließlich für die BONUS Vorsorgekasse zum Einsatz kommen, verwendet.
 

Wie wird die Nachhaltigkeit der Veranlagung bestätigt?

Die BONUS Vorsorgekasse wird seit 2004 jährlich von der ÖGUT (österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik)  auf seine Nachhaltigkeit überprüft und mit einem Zertifikat ausgezeichnet. Bereits zehn Mal erhielten wir das ÖGUT-Zertifikat in Gold, die höchste Auszeichnung der Nachhaltigkeit.
 

Mit welchem Veranlagungsergebnis (Performance) kann ich rechnen?

Die Prognose zukünftiger Erträge wird in den letzten Jahren aufgrund der volatilen Finanzmärkte immer schwieriger. Aktuelle Infos zur Performance sowie ein Marktausblick wird quartalsweise im Kundenportal bereitgestellt.

Wie ist mein Kapital abgesichert?

Für alle Anwartschaftsberechtigten sind die geleisteten oder aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Beiträge im Auszahlungsfall zu 100 % kapitalgarantiert, d.h. die einbezahlten Beiträge müssen durch die Vorsorgekasse vor Abzug von Verwaltungskosten und Veranlagungsergebnis garantiert werden. Als Vorsorgekasse unterliegen wir dem Bankwesengesetz, sowie den Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und sind Mitglied bei der Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. Anwartschaften sind daher mit einem Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert (gem. § 46 iVm § 51 Abs 2 ESAEG).