Weingarten mit Sonnenuntergang

Gewerbetreibende

Als Gewerbetreibender oder „Neuer Selbständiger“ mit Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG sind Sie zur Teilnahme an der neuen Selbständigenvorsorge verpflichtet.
Beschäftigen Sie auch Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, so ist für Sie und Ihre Mitarbeiter dieselbe Vorsorgekasse auszuwählen.
 
Die Beiträge werden von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben und an die BONUS zur Veranlagung und Verwaltung weitergeleitet. Einmal jährlich am Ende des 1. Quartals erhalten Sie von uns Ihre ganz persönliche Kontoinformation mit Ihrem aktuellen Kapitalstand in der Selbständigenvorsorge.