Sie können über Ihr Kapital bei Vorhandensein von mindestens 36 Beitragsmonaten verfügen, wenn seit mindestens 2 Jahren
(Liegen weniger als 36 Beitragsmonate vor, kann unter obigen Voraussetzungen statt nach 2 erst nach 5 Jahren verfügt werden.)
Generell besteht die Verfügungsmöglichkeit bei Pensionsantritt (auch bei Weiterführung der selbständigen Tätigkeit).
Die Verfügungsmöglichkeiten aus der Mitarbeitervorsorge und der Selbständigenvorsorge sind getrennt zu sehen, d.h. Beitragsmonate aus Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge werden nicht zusammengezählt.
Im Todesfall wird das Kapital zu gleichen Teilen an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie an die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, ausbezahlt. Gibt es keine anspruchsberechtigten Personen, fällt das Kapital in die Verlassenschaft des Verstorbenen.