Die Concisa verwaltet die Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge sowie die Kammerumlagen der Wiener Ärzt:innen und die Kammerbeiträge der Wiener Zahnärzt:innen. In den Wohlfahrtsfonds entrichten Ärzt:innen und Zahnärzt:innen einkommensabhängige Pflichtbeiträge für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge. Bei den Kammerumlagen handelt es sich ebenfalls um einkommensabhängige Pflichtbeiträge, welche die Kosten der ärztlichen Interessenvertretung durch die Ärztekammer decken.
Gleiches gilt für die Kammerbeiträge der Zahnärzt:innen, die die Kosten der zahnärztlichen Interessenvertretung durch die Zahnärztekammer decken.
Die Kammerumlagen sind der Pflichtbeitrag der Wiener Ärzt:innen an ihre Standesvertretung – die Ärztekammer für Wien. Nicht eingeschlossen sind hier die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds Wien. Zusätzlich leistet die Ärztekammer für Wien aus den eingehobenen Kammerumlagen ihre Umlagenverpflichtung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer.
Gesetzliche Grundlage
Das Ärztegesetz regelt in § 91 die von den einzelnen Landesärztekammern einzuhebenden Kammerumlagen. Gemäß § 80 Z 6 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist es die Aufgabe der Vollversammlung eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Kammerumlagen I und II werden jährlich von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Umlagenordnung festgesetzt. Das Ärztegesetz (§ 69) verpflichtet die Angehörigen der Ärztekammer dazu, die Kammerumlagen zu entrichten. Die Höchstgrenze der Kammerumlage ist gem. § 91 Abs 3 ÄrzteG mit 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt. Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kammerumlagen verrechnet. Mit der 1. Novelle zur Umlagenordnung wurde ein Höchstbeitrag von € 24.000,-- p.a. für die festzusetzenden Kammerumlage I und für die Kammerumlage II eine Höchstumlage von € 12.000,-- p.a. festgesetzt.
Leistungen der Ärztekammer für Wien
Die Ärztekammer für Wien versteht sich als Interessenvertretung der Wiener Ärzt:innen und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzt:innen wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...
Kollektivverträge vereinbart
Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzt:innen und Sozialversicherungsträgern abschließt
an der Fortbildung der Ärzt:innen an den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten mitarbeitet
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge vorlegt, die die Aus- und Fortbildung und alle anderen Interessen der Ärzt:innen bzw. das Gesundheitswesen allgemein betreffen
zu den amtlichen Gesundheitsstatistiken beiträgt
die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen inklusive der in den Dienstverträgen vereinbarten Entgelte überprüft
Informationsstellen einrichtet, die Auskünfte über maßgebliche gesundheits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung erteilen
die Qualität der Ausbildung von Turnusärzt:innen überprüft
Übermittlung der erforderlichen Einkommensunterlagen
bis 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres
Übermittlung der Einkommensunterlagen all jener Ärzt:innen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen waren
bis 30. Juni des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres
Versand der Bescheide über die endgültigen Kammerumlagen Vorläufige Kammerumlage
Während des Abrechnungsjahres wird die vorläufige Kammerumlage als Prozentsatz der laufenden Einnahmen (Bruttogrundgehalt, Bruttohonorar) aus ärztlicher Tätigkeit des Kammermitgliedes wie folgt einbehalten bzw. vorgeschrieben:
Gruppe
Höhe der vorläufigen Umlage
Basis
niedergelassene Ärzt:innen mit Kassenpraxis
1,10 % p.m.
Bruttohonorar der Kassen (ÖGK, BVAEB, SVS, KFA)
Gesellschafter:innen von Gruppenpraxen*
1,10% p.m.
Bruttohonorar der Kassen (ÖGK, BVAEB, SVS, KFA)
angestellte Ärzt:innen mit Privatordination
1,60 % p.m.
Bruttogehalt und Sonderzahlungen
angestellte Ärzt:innen und Turnusärzt:innen ohne Ermäßigung
1,60 % p.m.
Bruttogrundgehalt und Sonderzahlungen
Turnusärzt:innen in den ersten 3 Jahren der Ausbildung in Wien
€ 60,-- p.a.
Bruttogrundgehalt Fixumlage
ausschließlich niedergelassene Ärzt:innen in den ersten 3 Jahren der Erstpraxis in Wien (Kassenpraxis)
€ 60,--p.a.
Bruttohonorar der Kassen, Fixumlage
Bei Turnusärzt:innenwerden für die Kammerumlage I und für die Kammerumlage II zusammen pro Monat € 5,-- vom Dienstgebenden einbehalten.
Die Höhe der endgültigen Kammerumlage I ist in § 1 UO mit 1,70 v.H. der Bemessungsgrundlage festgelegt. Die Kammerumlage I beträgt mindestens EUR 60,-- p.a.
Die Höhe der endgültigen Kammerumlage II beträgt gemäß § 2 UO 0,50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Kammerumlage II beträgt mindestens € 40,-- p.a.
Für Turnusärzt:innen in den ersten 3 Jahren ihrer Ausbildung und für ausschließlich niedergelassene Ärzt:innen in den ersten 3 Jahren nach Eröffnung der Erstordination im Bereich der Ärztekammer für Wien werden folgende Kammerumlagen vorgeschrieben:
Kammerumlage I: € 40,-- p.a.
Kammerumlage II: € 20,-- p.a.
Zusätzlich zur Kammerumlage II werden zur Bedeckung von Umlagen, die an die österreichische Ärztekammer zu zahlen sind, folgende Beiträge eingehoben:
Gruppe
Höhe der Umlage
Vorschreibung der Umlage
für Mitglieder der Fachgruppe Radiologie in freier Praxis
€ 210,-- p.a.
1 x jährlich
für Fachärzt:innen für Radiologie in einem Angestelltenverhältnis
€ 66,-- p.a.
1 x jährlich
für niedergelassene Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
€ 3,-- p.a.
1 x jährlich
für niedergelassene Fachärzt:innen (ausgenommen FachärztInnen für Radiologie) mit Kassenverträge oder Privatpraxis
€ 6,-- p.a.
1 x jährlich
für alle Ärzt:innen mit Ordination als Beitrag für die ÖQMed
€ 77,- p.a.
1 x jährlich
für alle Ärzt:innen für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit
€ 5,-- p.a.
1 x jährlich
Von der ÖGK werden die Fixumlagen zusätzlich zu den monatlichen Akontierungen einmal im Jahr (ausgenommen die Fixumlage für FachärztInnen für Radiologie im Angestelltenverhältnis) einbehalten. Zur Berechnung der endgültigen Kammerumlagen ist der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres vorzulegen.
Aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob allfällige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit oder aus anderen selbständigen Tätigkeiten des Kammermitgliedes erwirtschaftet wurden. Aus diesen Gründen ist die Vorlage
der vollständigen Einnahmen – Ausgaben – Rechnung des drittvorangegangenen Jahresbzw.
der Beilagen zur Einkommensteuererklärung, in der die Aufteilung beinhaltet ist,
der vollständigen Gewinn- und Verlustrechnung des drittvorangegangenen Jahres und Bilanz des drittvorangegangenen Jahres bei bilanzierenden ÄrztInnen
erforderlich, um diese Einkommensbestandteile nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen. Nicht ausreichend ist die Vorlage der Einkommensteuererklärung!
Bei ausschließlich angestellten Ärzt:innen ist der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung des drittvorangegangenen Jahres vorzulegen.
Wurde keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (diese ist nur erforderlich, wenn zusätzliche Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden), ist die Vorlage des Jahreslohnzettels L16 notwendig.
abzüglich Werbungskosten (Pos. 226, Pos. 230 lt. Jahreslohnzettel L16 und andere Werbungskosten lt. Einkommensteuerbescheid)
Sonderklassegelder
Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. der Gewinnanteile aus Gesellschaften und der Einkünfte aus Gruppenpraxen
Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gruppenpraxis, die als GmbH geführt wird, ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen (="Fondsbeitrag von vor 3 Jahren"), das sind alle Einzahlungen, die im Bemessungsjahr zwischen dem 01.01. und dem 31.12. an den Wohlfahrtsfonds geleistet wurden, einschließlich der Einzahlungen für die Krankenunterstützung, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.
Sollte die Ermäßigung nicht für das ganze Abrechnungsjahr durchgehend sein, wird diese nur aliquot berücksichtigt und die verbleibenden Monate anhand der Einkommensunterlagen berechnet.
Bei Ärzt:innen, die als ordentliche Kammerangehörige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage für Wien bzw. der Umlage zur Österreichischen Ärztekammer nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 1 und 2 UO).
Erstanmeldung
Sollten Sie im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sein, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis dieses Jahres ermittelt werden. Es werden daher die Unterlagen des laufenden Abrechnungsjahres zur Bemessung der Kammerumlage herangezogen.
Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Abrechnungsjahres möglich ist, ersuchen wir Sie, uns die Unterlagen bis zum 31. März des abgelaufenen Jahres zu übermitteln.
Erfolgte die Erstanmeldung im Abrechnungsjahr, wird die Kammerumlage auf Basis der Unterlagen dieses Jahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben.
Keine ärztliche Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr
Wenn Sie bereits im Laufe des drittvorangegangenen Jahres in der Ärzteliste eingetragen waren, aber im drittvorangegangenen Jahr selbst nicht ärztlich tätig waren (z.B. Arbeitslosigkeit nach beendetem Turnus), werden bei entsprechendem Nachweis für das Abrechnungsjahr nur die Mindestkammerumlagen von € 60,-- p.a. für die Kammerumlage I und € 40,-- p.a. für die Kammerumlage II zuzüglich allfälliger zusätzlicher Umlagen gemäß § 3 der UO (sog. Fixumlagen) verrechnet.
Zugang aus einem anderen Bundesland
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich ausschließlich auf Ihre Tätigkeit als Ärzt:in im Bundesland Wien. Die in anderen Bundesländern bezogenen Einkommen sind nicht Basis für die Ermittlung der Kammerumlagen. Eingehoben wird die Kammerumlage nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer für Wien.
Ihr Einkommen im Abrechnungsjahr ist wesentlich geringer als jenes im drittvorangegangenen Jahr
Dies kann der Fall sein, wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr ein höheres Einkommen als im laufenden Abrechnungsjahr hatten oder wenn Sie als angestellte Ärzt:in in Pension gingen und im drittvorangegangenen Jahr ärztlich tätig waren.
Diese Tatsache hat nur dann eine Auswirkung auf die Höhe der Kammerumlagen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres das Ausmaß von 3 % der Einnahmen (d.h. des Umsatzes und/oder des Bruttojahresgehaltes) aus ärztlicher Tätigkeit des laufenden Jahres übersteigt.
Bei Bedarf ist in diesem Fall ein Antrag auf 3 % - Berechnung/Vergleichsberechnung zu stellen.
ist bei Vorliegen der folgenden Gründe möglich:
Präsenzdienst: Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Antreten des Präsenzdienstes zu stellen.
Zivildienst: Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Antreten des Zivildienstes zu stellen.
Mutterschutz sowie Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes, sowie geburtsbedingte Aussetzung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit: Antrag ist innerhalb von drei Jahren ab Geburt des Kindes, Beginn des Mutterschutzes bzw. der Karenz oder Tag der Niederlegung der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit zu stellen.
Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften: Antrag ist innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Karenzurlaubes zu stellen
im Falle einer über 30 Tage währenden Berufsunfähigkeit: Antrag ist innerhalb von einem Jahr ab Beginn der Berufsunfähigkeit zu stellen.
Der Eintritt des Ereignisfalles ist entsprechend nachzuweisen. Die Kammerumlagen können ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden.
Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Alle Anträge auf Verlängerung sind innerhalb eines Jahres ab Ende des gewährten Beitragserlasses schriftlich zu stellen.
Werden Sie erst im Abrechnungsjahr Mitglied der Ärztekammer für Wien, werden die Kammerumlagen auf Basis der Unterlagen des Abrechnungsjahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate vorgeschrieben.
In den ersten 3 Jahren der Ausbildung im Bereich der Ärztekammer für Wien sowie in den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Erstordination im Bereich der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage I € 40,-- jährlich und die Umlage II € 20,-- jährlich. Endet dieser Ermäßigungszeitraum während des Jahres, kommt es zu einer aliquoten Berücksichtigung der ermäßigten Monate. Für die restlichen Monate besteht normale Umlagenpflicht, sodass für diesen Zeitraum die Einkommensunterlagen des drittvorangegangenen oder aber des aktuellen Jahres vorzulegen sind.
Damit Sie von diesem Serviceangebot der Ärztekammer profitieren können, müssen sie lediglich Ihre Handy-Signatur freischalten und sich bei einem elektronischen Zustelldienst registrieren. Weitere Informationen finden Sie unter: aekwien.at/e-zustellung
Kammerbeitrag Ärzt:innen
Service
Seit 01.01.2006 vertritt die Österreichische Zahnärztekammer alle Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufes.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen für den Kammerbeitrag sind das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und die Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Kammerbeitrag wird jährlich vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festgesetzt. Das Zahnärztekammergesetz (§ 12 Abs. 2) verpflichtet die Angehörigen der Zahnärztekammer dazu, die Kammerbeiträge zu entrichten.
Leistungen der Österreichischen Zahnärztekammer
Die Österreichische Zahnärztekammer versteht sich als Interessenvertretung und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Österreichische Zahnärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Angehörigen des zahnärztlichen und des Dentistenberufs wahrzunehmen und zu fördern.
Die Zahnärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise...
Kollektivverträge vereinbart
Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Zahnärzt:innen und Sozialversicherungsträgern abschließt
Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige verleiht
für die Aus- und Fortbildung von zahnärztlichem Hilfspersonal sorgt
die Liste der Zahnärzte und Dentisten führt
Patientenschlichtungsstellen und Kollegiale Schlichtungsstellen einrichtet
Vergütungen für zahnärztliche Leistungen überprüft
für die Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung sorgt und bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirkt
Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von den Kammermitgliedern und außerordentlichen Kammermitgliedern Beiträge einzuheben.
Kammerbeitrag 2024
Die Einhebung der Kammerbeiträge 2024 erfolgt im Februar 2025. Die jährlichen Kammerbeiträge werden gemäß der Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer nach Höchstbemessungsgrundlagen vorgeschrieben.
Sie können dieses System vereinfachen, indem Sie die Einkommensunterlagen aus dem Bemessungsjahr 2022 (Jahreslohnzettel „L 16“ von 2022 und/oder Einkommensteuerbescheid 2022 bzw. die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2022, alle Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung des Dienstgebers aus dem Jahr 2022) bis 10.02.2025 an die Concisa übermitteln.
Die Höchstbemessungsgrundlage LZÄK beträgt € 140.000,- p.a. (maximaler Kammerbeitrag daher € 2.450,-- jährlich),
Höchstbemessungsgrundlage ÖZÄK beträgt € 100.000,-- p.a. (maximaler Kammerbeitrag daher € 700,-- jährlich). Insgesamt können die maximalen jährlichen Kammerbeiträge € 3.150,-- betragen.
Die MindestbemessungsgrundlageLZÄK beträgt für alle Gruppen von Zahnärzt:innen/Dentist:innen € 5.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 87,50 jährlich).
Die Mindestbemessungsgrundlage ÖZÄK beträgt für
niedergelassene und angestellte Zahnärzt:innen und Dentist:innen € 30.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 210,-- jährlich) sowie für
Wohnsitzzahnärzt:innen: € 10.000,-- p.a. (Kammerbeitrag daher mindestens € 70,-- jährlich).
Als Berufsanfänger gilt, wer noch keine zweijährige zahnärztliche Berufserfahrung (im In- oder Ausland) hat. Bereits bei der Vorschreibung erfolgt die Ermittlung der Kammerbeiträge aufgrund folgender Mindestbemessungsgrundlagen: LZÄK Wien: € 5.000,--p.a. ÖZÄK: € 10.000,-- p.a.
Sollte sich Ihr tatsächliches Einkommen aus zahnärztlicher Tätigkeit im Jahr 2022 (= zweit vorangegangenes Kalenderjahr) unter der Höchstbemessungsgrundlage bewegen, haben Sie die Möglichkeit, binnen sechs Wochen nach Erhalt der Vorschreibung einen Berichtigungsantrag unter Vorlage eines entsprechenden Einkommensnachweises (Einkommensteuerbescheid, bei angestellten Zahnärzt:innen zusätzlich Jahreslohnzettel) aus dem Jahr 2022 zu übermitteln.
Der Kammerbeitrag beträgt:
Kammerbeitrag für LZÄK: 1,75 % der Bemessungsgrundlage
Kammerbeitrag für ÖZÄK: 0,7 % der Bemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der endgültigen Kammerbeiträge sind als Einkommensnachweise bei
niedergelassenen Zahnärzt:innen der Einkommenssteuerbescheid/ Einnahmen/ Ausgabenrechnung vorzulegen;
bei angestellten Zahnärzt:innen die Arbeitnehmerveranlagung oder der Jahreslohnzettel (L16)
- SV-Beiträge f. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge (Pos 226)
- sonstige Werbungskosten (= WK-Pauschale od. WK, die der DG nicht berücksichtigen konnte)
= steuerpflichtige Bezüge
+ Gewinn/Verlust (=Einkünfte aus selbst. Tätigkeit lt. ESt-Bescheid)
- Sonderausgaben § 18 EStG (lt. ESt-Bescheid)*
- außergewöhnliche Belastungen §§ 34 u. 35 EStG (lt. Est-Bescheid)*
= Bemessungsgrundlage (f. KB Wien u. Österreich)
§ 18: Sonderausgaben: sind gesondert am ESt-Bescheid ausgewiesen (nach „Gesamtbetrag der Einkünfte“). Darunter sind u.a. Aufwendungen f. Pensionsversicherungen, Ausgaben f. Wohnraumschaffung und -sanierung, Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten sowie Verlustvorträge – hier allerdings nur wenn sie aus zahnärztlicher Tätigkeit stammen – zu verstehen
§§ 34 u. 35: außergewöhnliche Belastungen: ebenfalls gesondert im ESt-Bescheid zu finden und müssen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen; (z.B.: Aufwendungen f. Beseitigung v. Katastrophenschäden, Kosten f. Aufwendungen f. Kinderbetreuung, Mehraufwendungen aufgrund v. Behinderungen)
Für Ihre persönlichen Anliegen erreichen Sie unser Serviceteam unter der Telefonnummer +43 1 501 720 oder unter der E-Mail Adresse aerzte@concisa.at. Sie erreichen uns Mo, Mi und Do von 08.00 bis 16.00 Uhr, Di von 08.00 bis 18.00 Uhr und Fr von 08.00 bis 14.00.
Waltraud Auer
Prokuristin, Bereichsleiterin Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien Abteilungsleiterin für Beitrag, Buchhaltung, Leistungsauszahlungen und Service
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