Mit Inkrafttreten der Novelle des BMSVG durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 mit 01.10.2024 haben betriebliche Vorsorgekassen ab diesem Zeitpunkt gemäß § 22a Abs 1 BMSVG nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten zu erfüllen, als ob sie Finanzmarktteilnehmer gemäß Art 2 Abs 1 der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) wären.
Daher sind die Offenlegungspflichten der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) sowie der Taxonomieverordnung (EU 2020/852) in Bezug auf die von BONUS verwalteten Veranlagungsgemeinschaften („VGen“) gemäß § 28 BMSVG ab 01.10.2024 als Finanzprodukt anwendbar.
Die BONUS bewirbt in allen Veranlagungsgemeinschaften ökologische oder soziale Merkmale gem. Artikel 8 Offenlegungsverordnung.
Die Veranlagung für die einzelnen Veranlagungsgemeinschaften weist ökologische und soziale Merkmale (gem. Artikel 8 OffenlegungsVO) auf, hat aber keine nachhaltigen Veranlagungsziele (gem. Artikel 9 OffenlegungsVO). Dennoch kann in Investmentprodukte investiert werden, die selbst ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgen.
Ein konkreter Ausweis des Anteiles an taxonomiekonformen Investments kann aufgrund der geringen bzw. nicht aussagekräftigen Datengrundlage nur bedingt erfolgen. Dies liegt an den derzeit nur in geringem Ausmaß verfügbaren Daten von Unternehmen über deren taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Wir erwarten in den nächsten Jahren eine stetige Verbesserung der Datenlage.