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Offenlegungspflichten

Mit Inkrafttreten der Novelle des BMSVG durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024 mit 01.10.2024 haben betriebliche Vorsorgekassen ab diesem Zeitpunkt gemäß § 22a Abs 1 BMSVG nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten zu erfüllen, als ob sie Finanzmarktteilnehmer gemäß Art 2 Abs 1 der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) wären.

Daher sind die Offenlegungspflichten der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) sowie der Taxonomieverordnung (EU 2020/852) in Bezug auf die von BONUS verwalteten Veranlagungsgemeinschaften („VGen“) gemäß § 28 BMSVG ab 01.10.2024 als Finanzprodukt anwendbar.

Die BONUS bewirbt in allen Veranlagungsgemeinschaften ökologische oder soziale Merkmale gem. Artikel 8 Offenlegungsverordnung.

Die Veranlagung für die einzelnen Veranlagungsgemeinschaften weist ökologische und soziale Merkmale (gem. Artikel 8 OffenlegungsVO) auf, hat aber keine nachhaltigen Veranlagungsziele (gem. Artikel 9 OffenlegungsVO). Dennoch kann in Investmentprodukte investiert werden, die selbst ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgen.

Ein konkreter Ausweis des Anteiles an taxonomiekonformen Investments kann aufgrund der geringen bzw. nicht aussagekräftigen Datengrundlage nur bedingt erfolgen. Dies liegt an den derzeit nur in geringem Ausmaß verfügbaren Daten von Unternehmen über deren taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Wir erwarten in den nächsten Jahren eine stetige Verbesserung der Datenlage.

Offenlegung gem. Art 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 

Download Dokument: Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren

Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden (gemäß Artikel 10 Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (“SFDR“) iVm Artikel 24ff DelVO (EU) 2022/1288) 

Download Dokument: Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Artikel 10

Die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 sind gem. § 22a Abs 2 Z 1 BMSVG in einem eigenständigen Dokument auf der Website zu veröffentlichen. 

Download Dokument:  Vorvertragliche Informationen_VG1

Download Dokument:  Vorvertragliche Informationen_VG2

Download Dokument: Vorvertragliche Information VG3

Offenlegung gem. Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 4 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 

Die BONUS Vorsorgekasse AG („BONUS“; LEI 529900B9EGP0FU94H368) berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. 

Das PAI-Statement ist erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 bis 30.06.2025 zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen.

Download Dokument: Principal Adverse Impact Statement 2024
Download Dokument: Principal Adverse Impact Zusammenfassung 2024
Download Dokument: Principal Adverse Impact Summary 2024

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