Landschaft mit Sonnenaufgang

Glossar

G
  • Geschäftsplan

    Der Geschäftsplan wird unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Regeln und Grundsätze erstellt. Er enthält u.a.: Art des Leistungsangebots; die Rechnungsgrundlagen; die Art und Führung der Schwankungsrückstellung; die Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge, der Leistungen und des Mindestertrags. Der Geschäftsplan wird vom Aktuar erstellt und von der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigt.