Gemäß § 80 Z 6 Ärztegesetz (ÄrzteG) ist es die Aufgabe der Vollversammlung eine Umlagenordnung zu beschließen.
Das Ärztegesetz regelt in den §§ 91 und 93 die von den einzelnen Landesärztekammern einzuhebende Kammerumlagen.
Diesem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat die Ärztekammer für Wien eine Umlagenordnung beschlossen. Die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Juni 2021 beschlossene Umlagenordnung trat mit 1. Jänner2022 in Kraft.
Die Höchstgrenze der Kammerumlage ist gem. § 91 Abs 3 ÄrzteG mit 3% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit festgesetzt.
Für zu schätzende Kammerumlagen wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 v.H. der aushaftenden Kammerumlage verrechnet. Mit der 1. Novelle zur Umlagenordnung wurde ein Höchstbeitrag von € 24.000,-- p.a. für die festzusetzenden Kammerumlage I und für die Kammerumlage II eine Höchstumlage von € 12.000,-- p.a. festgesetzt.
bis 15. September 2021 | Rücksendung der ausgefüllten Erklärungen inklusive der erforderlichen Einkommensunterlagen |
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bis 31. März 2022 | Übermittlung der Einkommensunterlagen all jener ÄrztInnen mit Eintragung in die Ärzteliste im Jahr 2019 oder später |
bis 30. Juni 2022 | Versand der Bescheide über die endgültigen Kammerumlagen |
Während des Abrechnungsjahres wird die vorläufige Kammerumlage als Prozentsatz der laufenden Einnahmen (Bruttogrundgehalt, Bruttohonorar) aus ärztlicher Tätigkeit des Kammermitgliedes wie folgt einbehalten bzw. vorgeschrieben.
Gruppe | Höhe der vorläufigen Umlage | Basis |
niedergelassene ÄrztInnen mit Kassenpraxis |
1,10 % p.m. | Bruttohonorar der Kassen (WGKK, BVA, VAEB, SVA, KFA) |
GesellschafterInnen von Gruppenpraxen* | 1,10% p.m. |
Bruttohonorar der Kassen (WGKK, BVA, VAEB, SVA, KFA) |
angestellte ÄrztInnen mit Privatordination | 1,60 % p.m. | Bruttogehalt und Sonderzahlungen |
angestellte ÄrztInnen und TurnusärztInnen ohne Ermäßigung | 1,60 % p.m. |
Bruttogrundgehalt und Sonderzahlungen |
TurnusärztInnen in den ersten 3 Jahren der Ausbildung in Wien | € 60,-- p.a. |
Bruttogrundgehalt |
ausschließlich niedergelassene ÄrztInnen in den ersten 3 Jahren der Erstpraxis in Wien (Kassenpraxis) | € 60,--p.a. |
Bruttohonorar der Kassen, |
Bei TurnusärztInnen werden für die Kammerumlage I und für die Kammerumlage II zusammen pro Monat € 5,-- vom Dienstgeber einbehalten.
Die Höhe der endgültigen Kammerumlage I ist in § 1 UO mit 1,70 v.H. der Bemessungsgrundlage festgelegt.
Die Kammerumlage I beträgt mindestens EUR 60,-- p.a.
Die Höhe der endgültigen Kammerumlage II beträgt gemäß § 2 UO 0,50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Kammerumlage II beträgt mindestens € 40,-- p.a.
Für TurnusärztInnen in den ersten 3 Jahren ihrer Ausbildung und für ausschließlich niedergelassene ÄrztInnen in den ersten 3 Jahren nach Eröffnung der Erstordination im Bereich der Ärztekammer für Wien werden folgende Kammerumlagen vorgeschrieben:
Zusätzlich zur Kammerumlage II werden zur Bedeckung von Umlagen, die an die österreichische Ärztekammer zu zahlen sind, folgende Beiträge eingehoben:
Gruppe | Höhe der Umlage | Vorschreibung der Umlage |
für Mitglieder der Fachgruppe Radiologie in freier Praxis |
€ 210,-- p.a. |
1 x jährlich |
für FachärztInnen für Radiologie in einem Angestelltenverhältnis |
€ 66,-- p.a. |
1 x jährlich |
für niedergelassene ÄrztInnen für Allgemeinmedizin |
€ 3,-- p.a. |
1 x jährlich |
für niedergelassene FachärztInnen (ausgenommen FachärztInnen für Radiologie) mit Kassenverträge oder Privatpraxis |
€ 6,-- p.a. |
1 x jährlich |
für alle ÄrztInnen mit Ordination als Beitrag für die ÖQMed |
€ 70,- p.a. |
1 x jährlich |
für alle ÄrztInnen für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit |
€ 5,-- p.a. |
1 x jährlich |
Von der Wiener Gebietskrankenkasse werden die Fixumlagen zusätzlich zu den monatlichen Akontierungen einmal im Jahr (ausgenommen die Fixumlage für FachärztInnen für Radiologie im Angestelltenverhältnis) einbehalten.
Zur Berechnung der endgültigen Kammerumlage ist
Aus den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob allfällige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit oder aus anderen selbständigen Tätigkeiten des Kammermitgliedes erwirtschaftet wurden. Aus diesen Gründen ist die Vorlage
erforderlich, um diese Einkommensbestandteile nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen.
Nicht ausreichend ist die Vorlage der Einkommensteuererklärung!
Bei ausschließlich angestellten ÄrztInnen ist
Wurde keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (diese ist nur erforderlich, wenn zusätzliche Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden), ist die Vorlage
notwendig.
die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen (Fondsbeitrag von vor 3 Jahren) Das sind alle Einzahlungen, die im Bemessungsjahr zwischen dem 01.01. und dem 31.12. an den Wohlfahrtsfonds geleistet wurden, einschließlich der Einzahlungen für Krankenunterstützung und Todesfallbeihilfe, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.
Sollte die Ermäßigung nicht für das ganze Abrechnungsjahr durchgehend sein, wird diese nur aliquot berücksichtigt und die verbleibenden Monate anhand der Einkommensunterlagen berechnet.
Bei ÄrztInnen, die als ordentliche Kammerangehörige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, errechnet sich die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage für Wien bzw. der Umlage zur Österreichischen Ärztekammer nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 1 und 2 UO).
Erstanmeldung
Sollten Sie im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sein, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis dieses Jahres ermittelt werden. Es werden daher die Unterlagen des laufenden Abrechnungsjahres zur Bemessung der Kammerumlage herangezogen.
Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Abrechnungsjahes möglich ist, ersuchen wir Sie, uns die Unterlagen bis zum 31. März des abgelaufenen Jahres zu übermitteln.
Erfolgte die Erstanmeldung im Abrechnungsjahr, wird die Kammerumlage auf Basis der Unterlagen dieses Jahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben.
Keine ärztliche Tätigkeit im drittvorangegangenen Jahr
Wenn Sie bereits im Laufe des drittvorangegagenen Jahres in der Ärzteliste eingetragen waren, aber im drittvorangegangenen Jahr selbst nicht ärztlich tätig waren (z.B. Arbeitslosigkeit nach beendetem Turnus), werden bei entsprechendem Nachweis für das Abrechnungsjahr nur die Mindestkammerumlagen von € 60,-- p.a. für die Kammerumlage I und € 40,-- p.a. für die Kammerumlage II zuzüglich allfälliger zusätzlicher Umlagen gemäß § 3 der UO (sog. Fixumlagen) verrechnet.
Im Erklärungsformular ist demnach bei jeder Position „nein“ anzukreuzen. Ein Nachweis darüber, dass Sie im drittvorangegangenen Jahr keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben, ist auf jeden Fall beizubringen.
Zugang aus einem anderen Bundesland
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich ausschließlich auf Ihre Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Bundesland Wien im drittvorangegangenen Jahr. Die in anderen Bundesländern bezogenen Einkommen sind nicht Basis für die Ermittlung der Kammerumlagen. Eingehoben wird die Kammerumlage nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Kammerangehörigkeit zur ÄK f. Wien.
Ihr Einkommen im Abrechnungsjahr ist wesentlich geringer als jenes im drittvorangegangenen Jahr
Dies kann der Fall sein, wenn Sie im drittvorangegangenen Jahr ein höheres Einkommen hatten als im laufenden Abrechnungsjahr hatten oder wenn Sie als angestellter Arzt/Ärztin in Pension gingen und weiterhin im drittvorangegangenen Jahr ärztlich tätig waren.
Diese Tatsache aber hat nur dann eine Auswirkung auf die Höhe der Kammerumlage, wenn die Kammerumlagen gemäß den Unterlagen des drittvorangegangenen Jahres das Ausmaß von 3 % der Einnahmen (d.h. des Umsatzes und/oder des Bruttojahresgehaltes) aus ärztlicher Tätigkeit im laufenden Abrechnuingsjahr übersteigen.
Einen Antrag auf 3 % Berechnung können Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist (4 Wochen ab Zustellung des Bescheides) stellen.
Ist bei Vorliegen der folgenden Gründe möglich:
Der Eintritt des Ereignisfalles ist entsprechend nachzuweisen. Die Kammerumlagen können ermäßigt oder zur Gänze erlassen werden.
Verspätete Anträge werden nicht berücksichtig. Alle Anträge auf Verlängerung sind innerhalb eines Jahres ab Ende des gewährten Beitragserlasses schriftlich zu stellen.
Werden Sie erst im Abrechnungsjahr Mitglied der Ärztekammer für Wien, werden die Kammerumlagen auf Basis der Unterlagen des Abrechnungsjahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate vorgeschrieben.
In den ersten 3 Jahren der Ausbildung im Bereich der Ärztekammer für Wien sowie in den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Erstordination im Bereich der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage I € 40,-- jährlich und die Umlage II € 20,-- jährlich. Endet dieser Ermäßigungszeitraum während des Jahres kommt es zu einer aliquoten Berücksichtigung der verbleibenden ermäßigten Monate. Die übrigen Monate werden anhand von Einkommensunterlagen ermittelt
In diesem Fall istdie Kammerumlage I für die Dauer der Ermäßigung mit € 60,-- p.a. und die Kammerumlage II mit € 40,-- p.a. zuzüglich der Fixumlagen begrenzt. Für die restlichen Monate besteht jedoch normale Umlagenpflicht, sodass für diesen Zeitraum – wie oben beschrieben – die Einkommensunterlagen des drittvorangegangenen oder aber des aktuellen Jahres beizubringen sind. Sollten Sie ein Erklärungsformular nicht übersandt bekommen haben, schicken wir Ihnen gerne ein solches zu.
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