Bitte beachten Sie:
Mit 1. Jänner ist eine neue Umlagenordnung in Kraft getreten, durch die die Kammerumlagenbezeichnungen geändert wurden.
Statt "Umlage zur Ärztekammer für Wien" und "Umlage zur Österreichschen Ärztekammer" werden ab 1. Jänner 2022 die Bezeichnungen "Kammerumlage I" und "Kammerumlage II" verwendet.
Die Umbennenungen erfolgen rein aus formalen Gründen.
Die Betragssätze bzw. Fixbeiträge wurden nicht geändert und sind unverändert geblieben.
Die Kammerumlage ist der Pflichtbeitrag der Wiener Ärzte an ihre Standesvertretung – die Ärztekammer für Wien. Nicht eingeschlossen sind hier die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Zusätzlich leistet die Ärztekammer für Wien aus den eingehobenen Kammerumlagen ihre Umlagenverpflichtung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer
Gesetzliche Grundlagen für die Kammerumlage sind das Ärztegesetz (§ 91) und die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien. Die Kammerumlagen für Wien und für Österreich werden jährlich von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in der Umlagenordnung festgesetzt. Das Ärztegesetz (§ 69) verpflichtet die Angehörigen der Ärztekammer dazu, die Kammerumlagen zu entrichten
Die Ärztekammer für Wien versteht sich als Interessenvertretung der Wiener Ärzteschaft und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise ...