Maisfeld bei der Stadt

Service Leistungen

Leistungen des Wohlfahrtsfonds

Dem Wohlfahrtsfonds obliegt es, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen, sowie die finanzielle Sicherstellung der Hinterblie­benen im Falle des Todes von Kammerangehörigen durch Auszahlung von Versorgungs­leistungen, ferner im Falle der Krankheit und des sozialen und wirtschaftlichen Notstan­des durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Kammerangehörige, Hinterbliebene, ehemalige Kammerangehörige und deren Angehörige zu gewährleisten.
 

Die gesetzliche Grundlage ist § 96 ÄrzteG.

Eine der wesentlichsten Aufgaben der Ärztekammer besteht unter anderem darin einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben. Der Wohlfahrtsfonds ist eine zusätzlich zum staatlichen Sozialversicherungssystem bestehende, spezifisch auf die Bedürfnisse des Ärztestandes abgestellte Versorgungseinrichtung.
 

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Leistungen zu gewähren:

  • Altersversorgung,
  • Invaliditätsversorgung wegen dauernder oder vorübergehender Berufsunfähigkeit,
  • Kinderunterstützung,
  • Witwen- oder Witwerversorgung sowie die Versorgung hinterbliebener eingetragener Partner,
  • Waisenversorgung,
  • Krankenunterstützung,
  • einmalige Leistungen,
  • Notstandsunterstützungen.

Die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds

Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus 
 

  1. der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung),
  2. der Zusatzleistung
  3. der Pensionsleistung aus dem Kapitaldeckungsverfahren
  4. den erweiterte Zusatzleistung.

 
Die Altersversorgung kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Die Altersversorgung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass

  • das Fondsmitglied, das mit Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien in einem Vertragsverhältnis steht, die bestehenden Einzelverträge gelöst hat,
  • das Fondsmitglied, das aus bestimmten ärztlichen Tätigkeiten einen regelmäßigen Gehaltsbezug erhielt, diese Tätigkeiten beendet hat.
  • das Fondsmitglied, das Mitglied einer Gruppenpraxis ist, sämtliche zivilrechtlichen Verträge mit der Gruppenpraxis gelöst hat.

 
Die Grundpension setzt sich zusammen aus der Grundleistung und der Ergänzungsleistung und beträgt bei 100 Anwartschaftspunkten derzeit  EUR 968,-.
Dabei sieht die Satzung bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr Abschläge, bei Inanspruchnahme ab dem 66. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr Zuschläge vor.
 
Die Zusatzleistung wird nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzlei­stungskonto ermittelt. Die Zusatzleistung beträgt bei Inanspruchnahme der Altersversorgung mit dem vollendeten 65. Lebensjahr monatlich 0,5% des Kontostandes auf dem Zusatzleistungskonto, wobei die Satzung auch hier Abschläge bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr, und Zuschläge bei Inanspruchnahme ab dem 66. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr vorsieht.
 
Die Alterspension aus dem Kapitaldeckungsverfahren errechnet sich wie folgt: Aus der zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Deckungsrückstellung ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan zum Pensionsantrittsalter die Alterspension zu ermitteln.
 
Fondsmitglieder, die bereits Altersversorgung aus dem WFF beziehen, weiterhin ärztlich tätig sind und sich auch weiterhin zur Beitragsleistung verpflichtet haben, haben nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit Anspruch auf die Gewährung der Altersversorgung aus der erweiterten Zusatzleistung. Sofern die für die erweiterte Zusatzleistung den Betrag von € 3.634,00 nicht übersteigen, werden diese nach Einstellung der ärztlichen Tätigkeit abgefunden. Der Abfindungsbetrag errechnet sich aus der Summe der entrichteten Beiträge abzüglich des für die Altlast entrichteten Beitragsteiles.
 
Über die Höhe Ihres individuellen Altersversorgungsanspruches werden Sie jährlich in der Kontonachricht informiert.

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Die Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds

Fondsmitglieder, denen die Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend für zumindest mehr als 3 Monate oder aber dauernd nicht möglich ist, können einen Antrag auf Gewährung der befristeten oder dauernden Invaliditätsversorgung stellen.
 
Wichtig: der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust während der Berufsunfähigkeit zu stellen.
 
Die Invaliditätsversorgung ist bei Eintritt des Ereignisfalles der dauernden Berufsunfähigkeit zu gewähren, sofern das Fondsmitglied bei Eintritt des Ereignisfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres hat ein dauernd berufsunfähiges Fondsmitglied nur Anspruch auf Altersversorgung.
 
Die befristete Invaliditätsversorgung ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
 
Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätsversorgung (IV)
 

  • Krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit (dauernd bzw. mindestens 3 Monate)
  • Keine ärztliche Tätigkeit
  • Bei befristeter IV: Stilllegung der Kassenverträge oder Vertretung für den Zeitraum der befr.IV
  • (Bitte um Bekanntgabe des Zeitpunktes der Stilllegung / Bekanntgabe der Vertretung)
  • Bei dauernder IV: Rücklegung der Kassenverträge, Rücklegung der Verträge mit einer
  • Gruppenpraxis, Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Antrag

 
Der Antragsteller erhält ein Informationsblatt über die Voraussetzungen für die Gewährung der befristeten/dauernden Invaliditätsversorgung mit der Aufforderung sämtliche aktuelle Befunde, Arztbriefe etc. vorzulegen. Danach wird ein Termin mit einem der beiden Vertrauensärzte des Verwaltungsausschusses vereinbart. Nach diesem Termin verfasst der Vertrauensarzt ein Gutachten und gibt eine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss ab.
 
Die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit besteht aus der:

  • Grundleistung,
  • Ergänzungsleistung,
  • Zusatzleistung.

 
Die Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht aus der:

  • Grundleistung,
  • Ergänzungsleistung.

 
 
Bei Eintritt der dauernden oder vorübergehenden Berufsunfähigkeit werden zu den vorhandenen Anwartschafts­prozentpunkten maximal die Bonusprozentpunkte gemäß Tabelle A hinzugerechnet, jedoch höchstens bis 100 %.
 
Bei Fondsmitgliedern, die am Kapitaldeckungsverfahren (KDV) teilnehmen, wird bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätsversorgung zunächst geprüft, ob die Invaliditätsversorgung aus dem KDV oder jene aufgrund des Alters zu gewährenden Bonusprozentpunkte gemäß Tabelle A höher ist. Ist die Invaliditätsversorgung aus dem KDV niedriger, wird diese auf die zu gewährende Invaliditätsversorgung aufgrund der Bonusprozentpunkte angerechnet. Das Fondsmitglied erhält in diesem Fall seine Invaliditätsversorgung ausschließlich aus dem Umlageverfahren. Ist die Invaliditätsversorgung aus dem KDV höher als die aufgrund der Bonusprozentpunkte zu gewährende Invaliditätsversorgung, erhält das Fondsmitglied seine Invaliditätsversorgung aufgrund seiner im Umlageverfahren mit seinen Fondsbeiträgen tatsächlich erworbenen Anwartschaftspunkten und aus dem KDV ausbezahlt.
 
Über die Höhe Ihres individuellen Pensionsanspruches aus der Invaliditätsversorgung werden Sie jährlich in der Kontonachricht informiert.

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Kinderunterstützung

Der Wohlfahrtsfonds gewährt den Kindern seiner Invaliditätsversorgung oder Altersversorgung beziehenden Mitglieder bis zu deren 27. Lebensjahr – sofern sie sich noch in Ausbildung befinden – eine Kinderunterstützung.
Die Kinderunterstützung beträgt für Kinder von Empfängern der Altersversorgung € 200,-, für Kinder von Empfängern der Invaliditätsversorgung € 350,- monatlich. Die Kinderunterstützung von € 350,- ist jedenfalls zu gewähren, wenn das Kind wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen dauerhaft erwerbsunfähig ist.

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Witwen/Witwerversorgung

Nach dem Tode eines Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist der Witwe (dem Witwer) bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft gelebt hat, Witwen(Witwer)-Versorgung zu gewähren.
 
Die Witwen(Witwer)-Versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe/eingetragene Partnerschaft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahr des Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes kürzer als drei Jahre gedauert hat.

Eine Witwen(Witwer)versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners steht aber trotz dieser Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft erst nach dem 65. Lebensjahr zu, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 

  • wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes länger als drei Jahre  bestanden hat oder
  • wenn der Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners durch Unfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft oder
  • wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, oder
  • wenn durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
  • wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten/in oder des eingetragenen Partners dem Haushalt der Witwe/er oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners ein Kind des Verstorbenen angehört hat, welches Anspruch auf Waisenversorgung hat.

 

Die Höhe der Witwen-(Witwer-)Versorgung bzw. hinterbliebenen eingetragenen Partnern beträgt je nach Altersunterschied und Ehedauer bis zu 60% jenes Betrages, auf den das verstorbene Fondsmitglied bzw. der verstorbene Empfänger einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung Anspruch gehabt hätte oder gehabt hat. Der Prozentsatz ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
 

Ehedauer
0-4 Jahre
Ehedauer
5-9 Jahre
Ehedauer
10-24 Jahre
Ehedauer
25-29 Jahre
Ehedauer
ab 30 Jahren
Partner ist älter oder maximal 9 Jahren jünger 36,00% 57,00% 60,00% 60,00% 60,00%
Partner ist zwischen 10 und 14 Jahren jünger 30,60% 48,40% 50,90% 60,00% 60,00%
Partner ist zwischen 15 und 19 Jahren jünger 26,90% 42,60% 44,80% 60,00% 60,00%
Partner ist mehr als 20 Jahre jünger 24,30% 38,50% 40,50% 54,30% 60,00%

 
 
Unter gewissen Voraussetzungen wird auch der geschiedenen Witwe (dem geschiedenen Witwer) eine Witwen(Witwer)-Versorgung gewährt.

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Waisenversorgung

Verstirbt ein leistungsberechtigtes Fondsmitglied oder der Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, so erhält die Waise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenversorgung.
 
Über die Volljährigkeit hinaus ist die Waisenversorgung zu gewähren, wenn die betreffende Person
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
b) wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluß an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.
 
Ein Anspruch auf Waisenversorgung besteht nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bezieht oder sich verehelicht bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
 
Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise € 500,00, für jede Vollwaise € 1.000,00 monatlich, soweit sich aus dem Ärztegesetz kein höherer Betrag ergibt.
 
 
Die Waisenpension aus dem Kapitaldeckungsverfahren beträgt für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 20 % der Alters- oder Invaliditätspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder hätte.
 

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Krankenunterstützung

Fondsmitglieder, die aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht in der Lage sind den ärztlichen Beruf auszuüben, können Krankenunterstützung (für ambulante Behandlung), Krankenhilfe (für stationäre Behandlung) sowie sogenanntes Partusgeld beantragen.

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Antrags auf Auszahlung:
 

  • Antragsformular vollständig
  • Aufenthaltsbestätigung, wenn Sie in stationärer Behandlung waren

 
Hinweis: Erlassantrag - ein Erlass der Fondsbeiträge ist bei einem durchgehenden Krankenstand ab 30 Tage möglich
 
Bei Geburt sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
 

  • Geburtsurkunde
  • Dienstgeberkarenzierungsbestätigung (bei Anstellung)

Ausgenommen von den Beiträgen und Leistungen der Krankenunterstützung sind:
 

  • Pragmatisierte ÄrztInnen, die per Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung befreit wurden bzw. auf den Beitrag zur Sicherstellung der Grundleistung ermäßigt wurden.

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt im Nachhinein nach Wiederaufnahme der ärztlichen Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege.

Die Endabrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege zu stellen, Anträge die später eintreffen (Eingangsstempel), werden nicht berücksichtigt.

Beachten Sie auch die Fristen für die Einreichung eines Antrages auf Erlass des Fondsbeitrags.
Die Frist beträgt
 

  • bei Geburt: 3 Jahre ab Geburt des Kindes
  • bei Berufsunfähigkeit über 30 Tage: 1 Jahr ab Beginn der Erkrankung

Leistungsausmaß Krankenhilfe
Stationäre
Behandlung
Krankenunterstützung
Ambulante
Behandlung
Partus
ab dem 1. Krankheitstag € 16,50
ab dem 8. Krankheitstag € 6,60
Partusgeld € 739,20
bei Kaiserschnitt oder
Zwillingsgeburt
€ 924,00


Antrag und Informationsblatt im Bereich Download Service Leistung
 

Einmalige Leistungen gem. § 33 der Satzung

Auf Antrag kann eine einmalige Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen besonderer Anlässe gewährt werden.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung gemäß § 33 der Satzung sind:
 

  • aufrechte, ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, ausgenommen sind daher Bezieher von Altersversorgung bzw. dauernder Invaliditätsversorgung,
  • mehr als 30 Tage ununterbrochene und dem Wohlfahrtsfonds gemeldete Krankheit oder
  • Pflege eines nahen Angehörigen oder
  • nachgewiesene finanzielle Unterstützung eines nahen Angehörigen

 
Aus anderen Gründen (z.B. finanzielle Belastung wegen Ordinationsgründung, Eheschließung, Geburt eines Kindes etc.) kann keine einmalige Leistung gem. § 33 gewährt werden.
Die Leistung wird pro Krankheitsfall gewährt, d.h. dass ein Fondsmitglied diese nur dann mehrmals in Anspruch nehmen kann, wenn es sich um unterschiedliche Krankheitsfälle handelt. Handelt es sich um ein und denselben Krankheitsfall, wird die Leistung, auch wenn der Krankheitsfall länger als ein Jahr andauert, kein zweites Mal gewährt.

Bitte beachten Sie auch, dass Anträge, die nicht innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Ereignisfalles schriftlich im Büro des Wohlfahrtsfonds einlangen, keine Berücksichtigung finden.


Als Ereignisfall gilt:

  • der Beginn der Krankheit
  • jener Tag, an dem erstmals Pflege erfolgt bzw. nahe Angehörige erstmals nachweislich eine finanzielle Unterstützung durch das Fondsmitglied erhält

Die Leistung gemäß § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds wird ausschließlich aus den Beiträgen finanziert, die dem Zusatzleistungskonto gutgebucht worden sind. Berechnungsgrundlage ist daher der Stand des Zusatzleistungskontos per 31. Dezember des Vorjahres. Die Berechnung erfolgt gemäß § 33 Absatz 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Die Höhe der einmaligen Leistung darf das 10fache der Grundpension nicht übersteigen.

Wichtig ist daher, dass eine Leistung nach § 33 der Satzung nur gewährt werden kann, wenn Einzahlungen auf das Zusatzleistungskonto erfolgt sind.

Antrag und Informationsblatt im Bereich Download Service Leistung
 

Notstandsunterstützung gemäß § 34 der Satzung

Bei wirtschaftlich bedingtem Notstand können vom Verwaltungsausschuss einmalige oder wiederkehrende Unterstützungen aus dem Wohlfahrtsfonds an die nachstehend angeführten Personenkreise gewährt werden:

  • Fondsmitglieder und Versorgungsempfänger;
     
  • Ärzte, die nicht im Genuss einer Alters-(Invaliditäts-)Unterstützung nach den Bestimmungen der bis 31. Mai 1969 in Geltung gestandenen Satzung stehen;
     
  • Angehörige von Ärzten oder Hinterbliebene, soferne sie mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt oder von ihnen, ohne in Hausgemeinschaft gelebt zu haben, wirtschaftlich abhängig waren;
     
  • geschiedene Ehegattinnen, denen nach den Bestimmungen der bis 31. Mai 1969 in Geltung gestandenen Satzung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen eine Witwenunterstützung nicht gewährt werden konnte;
     
  • Personen, die von Ärzten erhalten oder unterstützt werden oder worden sind, selbst ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind und die bisherige Unterstützung zufolge wirtschaftlicher Notlage des Arztes oder durch dessen Ableben verloren haben.

Gesetzliche Grundlage ist § 107 Abs. 2 ÄrzteG. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Der Personenkreis an den eine Notstandsunterstützung gewährt werden kann, ist taxativ aufgezählt.

Wird ein entsprechender Antrag auf Notstandsunterstützung gestellt, wird der Antragsteller aufgefordert sein gesamtes Einkommen und Vermögen offenzulegen und auch das Einkommen seines allfälligen Ehegatten/Lebensgefährten anzugeben.

Der Verwaltungsausschuss orientiert sich bei der Beurteilung, ob ein wirtschaftlich bedingter Notstand vorliegt nach dem Existenzminimum gemäß § 291a EO i.V.m. den Existenzminimumtabellen. Kreditraten und sonstige Schulden werden nicht berücksichtigt.

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