Maisfeld bei der Stadt

FAQ

Wofür zahle ich Beiträge?

Leistungen des Wohlfahrtsfonds

Der Wohlfahrtsfonds ist die zweite Säule Ihrer Altersvorsorge.
Folgende Leistungen kommen Ihnen zugute:

  • Altersversorgung
  • Invaliditätsversorgung
  • Versorgung von verwitweten Personen
  • Versorgung von Waisen
  • Kinderunterstützung
  • Krankenunterstützung (z.B. auch Partusgeld bei Geburt eines Kindes)

Leistungen der Ärztekammer

Die Ärztekammer für Wien ist die Interessenvertretung der Wiener Ärzteschaft und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise

  • Kollektivverträge vereinbart
  • Verträge zur Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträgern abschließt
  • an der Fortbildung der Ärzte an den Einrichtungen der Medizinischen Universitäten mitarbeitet
  • die Qualität der Ausbildung von Turnusärzten überprüft
  • den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge vorlegt, die die Aus- und Fortbildung und alle anderen Interessen der Ärzte bzw. das Gesundheitswesen allgemein betreffen
  • zu den amtlichen Gesundheitsstatistiken beiträgt
  • die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen inklusive der in den Dienstverträgen vereinbarten Entgelte überprüft
  • Informationsstellen einrichtet, die Auskünfte über maßgebliche gesundheits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung erteilen

Was behält mein Dienstgeber bzw. behalten die Kassen monatlich ein?

Angestellte Ärzte

Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:

Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt für den  Fondsbeitrag
1,2 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Wien
0,40 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Österreich

Turnusärzte mit Anspruch auf Ermäßigung

Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:

Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt 
5 € (12 * p.a.) für die  Kammerumlage Wien und Österreich

Dauer der Ermäßigung

Die Ermäßigung gilt während der ersten 3 Jahre Ihrer Ausbildung. Sie gilt am 01.01.2020 nur mehr für die Kammerumlage.

Zahnärzte mit Anspruch auf Ermäßigung

Als Zahnarzt haben Sie seit 2007 für die ersten 3 Jahre Ihrer Tätigkeit Anspruch auf ermäßigten Fondsbeitrag.
Voraussetzung: Sie waren in einem anderen Bundesland oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang als Zahnarzt tätig.

Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt jedoch maximal 65 € für den Fondsbeitrag

Niedergelassene Ärzte

Die Kassen behalten monatlich vom Bruttohonorar ein:
Wieviel wofür:
9 % vom Bruttohonorar der Kasse/Kassen einschließlich Gesundenuntersuchung und Ärztefunkdienst für den Fondsbeitrag
0,9 % vom Bruttohonorar für die Kammerumlage Wien
0,20 % vom Bruttohonorar rüf die Kammerumlage Österreich

Angestellte Ärzte mit Ordination

Sind Sie sowohl als angestellter als auch niedergelassener Arzt tätig, so ziehen die Kassen alle verpflichtenden Beiträge von Ihrem Bruttohonorar ab (siehe oben Niedergelassene Ärzte).

Welche Unterlagen sind zur Berechnung der Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrages erforderlich?

Berechnung der Bemessungsgrundlage des Fondsbeitrages 

Die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag ist die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs des drittvorangegangenen Jahres. Sollten Sie im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sein wird das Einkommen des laufenden Jahres zur Ermittlung des Bemessungsgrundlage herangezogen. 

Bitte senden Sie uns folgende Dokumente:

Ausschließlich angestellte ÄrztInnen/ ZahnärztInnen

  • alle Monatsgehaltsabrechnungen des drittvorangegangenen Jahres oder das Lohnkonto des drittvorangegangenen Jahres  sowie

  • den Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung des drittvorangegangenen Jahres oder

  • den Jahreslohnzettel L16 des drittvorangegangenen Jahres.

Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Jahreslohnkonto der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220. 

Für niedergelassene ÄrztInnen/ZahnärztInnen ohne Anstellung einschließlich ÄrztInen/ZahnärztInnen, die GesellschafterInnen einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist

· der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres
vorzulegen.

Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob ein allfälliger Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit oder durch andere Tätigkeiten des Fondsmitgliedes erwirtschaftet wurde. Sollte daher der Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2013 von jenem Gewinn abweichen, der im Bescheid des Finanzamtes angegeben ist, ist auch die Vorlage

• der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des drittvorangegangenen Jahres (Beilagen zur Einkommenssteuererklärung) notwendig.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Vorliegen des ESt-Bescheides (die Einkommenssteuer wird bei der Ermittlung nicht berücksichtigt)

Niedergelassene ÄrztInnen/ZahnärztInnen mit Anstellung

Die Bemessungsgrundlage wird aus dem Gewinn der selbständigen ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit und aus dem Einkommen der Angestelltentätigkeit gem. Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung ermittelt:

Zur Berechnung des endgültigen Fondsbeitrages sind

  • der Einkommenssteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres inkl. der Seite „Lohnzettel und Meldungen"
  • gegebenenfalls Einnahmen- Ausgaben- Rechnung des drittvorangegangenen Jahres sowie
  • alle Monatsgehaltsabrechnungen des Jahres drittvorangegangenen Jahres oder das Jahreslohnkonto des drittvorangegangenen Jahres und
  • wenn vorhanden der Jahreslohnzettel (L16) 2015

vorzulegen.

Details zur Berechnung der Bemessungsgrundlage entnehmen Sie bitte der Broschüre.

Was ist die Bemessungsgrundlage (BMG)

Bemessungsgrundlage Fondsbeitrag 

Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds wird als ein überschuss-(gewinn-) abhängiger Beitrag ermittelt. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Liegt der ermittelte Einkommenswert über € 30.000,00 p.a, beträgt der Fondsbeitrag 14% der ermittelten Bemessungsgrundlage, wobei hier die im Bemessungsjahr entrichteten Fondsbeiträge, Beiträge für die Krankenunterstützung sowie Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzugerechnet werden. Bei ermittelten Einkommenswerten bis zu € 30.000,00 p.a. finden die gestaffelten Beitragssätze (siehe Abschnitt I Abs. 7 BO) Anwendung.

Welche Einkommensbestandteile werden in die Bemessungsgrundlage zum Fondsbeitrag einbezogen?

  • Jahresbruttogrundgehalt abzüglich der anteiligen Werbungskosten
  • Sonderklassegelder
  • Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. der Gewinnanteile aus Gesellschaften und Gruppenpraxen
  • die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen („Fondsbeitrag von vor drei Jahren"). Diese umfassen alle Einzahlungen, die im Bemessungsjahr zwischen dem 01.01. und dem 31.12. an den Wohlfahrtsfonds geleistet wurden (unabhängig davon, für welches Fondsbeitragsjahr die Einzahlungen wirksam werden), einschließlich der Einzahlungen für Krankenunterstützung, Todesfallbeihilfe, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.


Zur Bemessungsgrundlage zählen nur Einkünfte aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 4 Abs. 2 ZÄG.

Neben der kurativen Tätigkeit gelten als ärztliche Tätigkeiten jedenfalls (demonstrative Aufzählung):

  • Vorträge zum Thema Medizin
  • Erstellung von medizinischen Gutachten
  • Lehraufträge für medizinische Fächer
  • Forschungstätigkeit im Bereich Medizin
  • medizinische Konsulententätigkeit
  • Geschäftsführertätigkeit eines ärztlichen Leiters oder eines stellvertretenden ärztlichen Leiters
  • Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Ordination oder aus der Vermietung von Ordinationsgeräten
  • Totenbeschau
  • bei Amts-, Militär- und Polizeiärzten mit freiberuflicher Tätigkeit werden sowohl das Einkommen aus amtsärztlicher als auch aus freiberuflicher Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen


Die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag ist die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs.

Ausschließlich angestellte Ärzte
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
- anteilig darauf entfallende Werbungskosten
= Zwischensumme
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder)
= „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzte auf Basis aller Monatsgehaltszettel


ACHTUNG: Bitte achten Sie darauf, uns wirklich ALLE Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung beizulegen!
Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Gehaltsbestätigungen der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.

Niedergelassene Ärzte
Gewinn (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher/ zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für niedergelassene Ärzte

*Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Angestellte Ärzte mit Ordination
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
- anteilig darauf entfallende Werbungskosten
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder und Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärtzlicher Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzte mit Ordination auf Basis aller Monatsgehaltszettel
 

Wie werden die individuellen Beiträge berechnet?

Endgültiger Fondsbeitrag

Der endgültige Fondsbeitrag beträgt max. 14 % von der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 28.000,- p.a. (ab 2020 € 31.000,- p.a.); mit geringeren Beitragssätzen für niedrigere Einkommenswerte.

Befreiung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil
max. 14 % der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 8.028,. p.a. (ab 2020 € 8.157,60 p.a.)
Anspargrenze auf dem Zusatzleistungskonto erreicht
Sobald auf dem Zusatzleistungskonto 320.000,- Euro angespart sind, beträgt der Höchstbeitrag nur noch 9.821,85  p.a.(ab 2020 € 9.980,18 p.a.)


Kammerumlage

Die Kammerumlage setzt sich zusammen aus der Kammerumlage für Wien und der Kammerumlage für Österreich.
Von der für die Kammerumlage ermittelten Bemessungsgrundlage werden die ersten € 14.500,- nicht einbezogen.
Die „effektive Bemessungsgrundlage“ ist somit um eine zugunsten der beitragspflichtigen Ärzte reduzierte Ausgangssumme.
 

Beispielsumme
in Euro

Bemessungsgrundlage

31.168,00

abzüglich

- 14.500,00

Effektive Bemessungsgrundlage

16.668,00


Kammerumlage Wien

1,7 % der reduzierten „effektiven Bemessungsgrundlage“, jedoch mindestens €  60,-
Für Turnusärzt/innen sowie Ärzt/innen mit Erstpraxiserlass beträgt die Kammerumlage für Wien € 40,- p.a.


Kammerumlage Österreich

0,5 % der reduzierten „effektiven Bemessungsgrundlage“, jedoch mindestens € 40,- .
Für Turnusärzt/innen sowie Ärzt/innen mit Erstpraxiserlass beträgt die Kammerumlage für Österreich € 20,- p.a.

ACHTUNG: Die endgültige Kammerumlage Österreich erhöht sich um die Fixumlagen. Details zur Berechnung Ihrer Kammerumlage entnehmen Sie bitte der Broschüre.

Ich bin im Mutterschutz: Von welchen Beitragspflichten kann ich mich befreien lassen? – Welche Leistungen stehen mir zu?

Beitragspflichten im Mutterschutz

Sie haben Anspruch auf Befreiung von der Beitragsverpflichtung zum Fondsbeitrag und zur Kammerumlage.

Einreichfrist:
Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Geburt

Verlängerung der Befreiung:
Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen

Leistungen

Partusgeld

739,20

Anspruch bei Normalgeburt

246,40

Anspruch bei Sectio oder Zwillingsgeburt

924,00


Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 1 Jahr ab Geburt

Vorzeitiger Mutterschutz
Wenn Sie im vorzeitigen Mutterschutz sind oder waren, erhalten Sie Krankenunterstützung (Taggeld).
Dauer: Vom Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes, jedoch maximal 20 Wochen lang.
Höhe: 2,20 Euro pro Tag

Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne per E-Mail: aerzte@concisa.at , telefonisch: +43 1 50172 0. Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00-16:00 Uhr, Dienstag von 08:00-18:00 Uhr und Freitag von 08:00-14:00 Uhr.
Download Service Beitrag

Ich bin karenziert, kann ich mich von der Beitragspflicht befreien lassen? Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?

Karenzierung wegen Schwangerschaft

siehe Beitragspflichten im Mutterschutz LInk zu FAQ vorher

Karenzierung in Wien - Tätigkeit im Ausland

Damit wir Ihre Beitragsverpflichtung für diesen Zeitraum aufheben können, senden Sie uns bitte die folgenden beiden Dokumente:

  • Antrag auf Erlass des Fondsbeitrags - Formular Dienstgeberkarenzierung "Erlass des Fondbeitrags" Download Service Beitrag
  • Karenzbestätigung Ihres Dienstgebers

ACHTUNG:
Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Beginn der Karenzierung
Verlängerung der Befreiung: Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen.

Karenzierung in einem anderen Bundesland - Ärztliche/Zahnärztliche Tätigkeit in Wien

Sie haben Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wiener Wohlfahrtsfonds.
ACHTUNG:
Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Beginn der Karenzierung
Verlängerung der Befreiung: Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen.

Download Service Beitrag

Ich zahle Krankenunterstützung, auf welche Leistungen habe ich Anspruch?

Leistung im Krankheitsfall bei ambulanter Behandlung

Sie haben Anspruch auf ein Taggeld von 2,20 Euro ab dem achten Krankheitstag.

Leistung im Krankheitsfall bei ambulanter und stationärer Behandlung

Benötigen Sie im Anschluss an die Hausbehandlung eine Spitalspflege, so erhalten Sie die Krankenunterstützung ab dem ersten Krankheitstag.
Dauer: Maximaler Leistungsbezug bei Krankheit: 52 Wochen
Höhe: Krankenhilfe bei Spitalspflege ab dem 1. Tag: 5,50 Euro

Leistung im Krankheitsfall bei einer Dauer von mehr als 30 Tagen

Ab einem durchgehenden Krankenstand von 3 Monaten können Sie eine befristete Invaliditätsversorgung beantragen.

Download Service Leistung

Ich möchte meine Abrechnungsbescheide auf elektronischen Weg direkt und unkompliziert erhalten

Damit Sie von diesem Serviceangebot der Ärztekammer profitieren können, müssen Sie lediglich Ihre Handysignatur freischalten und sich bei einem elektronischen Zustelldienst registrieren. Weitere Informationen finden Sie unter aekwien.at/e-zustellung

Ermäßigung für Turnusärzte

Auslaufen der Berufsanfänger-Regelung

Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und da sich aufgrund von Gehaltsreformen prekäre Einkommenssituationen nicht auf den Berufsbeginn bzw. die Phase der Ausbildung beschränken, wurde mit 31.12.2019 das reduzierte Fixbeitragsmodell im Wohlfahrtsfonds für Berufsanfänger abgeschafft.

Ab 01.01.2020 zahlen daher auch Mitglieder in Ausbildung den regulären Beitragssatz.

Für Ärztinnen und Ärzte in den ersten 3 Jahren der Ausbildung bedeutet dies, dass es ab 01.01.2020 zu einem Gehaltsabzug von 11% des Grundgehaltes kommt und dass auch diese Berufsgruppe ab 2020 Einkommensunterlagen zur Festsetzung des Fondsbeitrages übermitten muss.