Der Wohlfahrtsfonds ist die zweite Säule Ihrer Altersvorsorge.
Folgende Leistungen kommen Ihnen zugute:
Die Ärztekammer für Wien ist die Interessenvertretung der Wiener Ärzteschaft und tritt öffentlich für die Anliegen ihrer Mitglieder ein. Als Standesvertretung ist die Ärztekammer gesetzlich verpflichtet, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern.
Die Ärztekammer erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag, indem sie beispielsweise
Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:
Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt für den Fondsbeitrag
1,2 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Wien
0,40 % vom Bruttogrundgehalt inklusive Sonderzahlungen für die Kammerumlage Österreich
Der Dienstgeber behält monatlich vom Gehalt ein:
Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt
5 € (12 * p.a.) für die Kammerumlage Wien und Österreich
Dauer der Ermäßigung
Die Ermäßigung gilt während der ersten 3 Jahre Ihrer Ausbildung. Sie gilt am 01.01.2020 nur mehr für die Kammerumlage.
Als Zahnarzt haben Sie seit 2007 für die ersten 3 Jahre Ihrer Tätigkeit Anspruch auf ermäßigten Fondsbeitrag.
Voraussetzung: Sie waren in einem anderen Bundesland oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang als Zahnarzt tätig.
Wieviel wofür:
11 % vom Bruttogrundgehalt jedoch maximal 65 € für den Fondsbeitrag
Die Kassen behalten monatlich vom Bruttohonorar ein:
Wieviel wofür:
9 % vom Bruttohonorar der Kasse/Kassen einschließlich Gesundenuntersuchung und Ärztefunkdienst für den Fondsbeitrag
0,9 % vom Bruttohonorar für die Kammerumlage Wien
0,20 % vom Bruttohonorar rüf die Kammerumlage Österreich
Sind Sie sowohl als angestellter als auch niedergelassener Arzt tätig, so ziehen die Kassen alle verpflichtenden Beiträge von Ihrem Bruttohonorar ab (siehe oben Niedergelassene Ärzte).
Die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag ist die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs des drittvorangegangenen Jahres. Sollten Sie im drittvorangegangenen Jahr noch nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sein wird das Einkommen des laufenden Jahres zur Ermittlung des Bemessungsgrundlage herangezogen.
Bitte senden Sie uns folgende Dokumente:
alle Monatsgehaltsabrechnungen des drittvorangegangenen Jahres oder das Lohnkonto des drittvorangegangenen Jahres sowie
den Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung des drittvorangegangenen Jahres oder
den Jahreslohnzettel L16 des drittvorangegangenen Jahres.
Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Jahreslohnkonto der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.
· der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres
vorzulegen.
Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes ist leider nicht immer ersichtlich, ob ein allfälliger Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit oder durch andere Tätigkeiten des Fondsmitgliedes erwirtschaftet wurde. Sollte daher der Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2013 von jenem Gewinn abweichen, der im Bescheid des Finanzamtes angegeben ist, ist auch die Vorlage
• der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des drittvorangegangenen Jahres (Beilagen zur Einkommenssteuererklärung) notwendig.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Vorliegen des ESt-Bescheides (die Einkommenssteuer wird bei der Ermittlung nicht berücksichtigt)
Die Bemessungsgrundlage wird aus dem Gewinn der selbständigen ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit und aus dem Einkommen der Angestelltentätigkeit gem. Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung ermittelt:
Zur Berechnung des endgültigen Fondsbeitrages sind
vorzulegen.
Details zur Berechnung der Bemessungsgrundlage entnehmen Sie bitte der Broschüre.
Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds wird als ein überschuss-(gewinn-) abhängiger Beitrag ermittelt. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Liegt der ermittelte Einkommenswert über € 30.000,00 p.a, beträgt der Fondsbeitrag 14% der ermittelten Bemessungsgrundlage, wobei hier die im Bemessungsjahr entrichteten Fondsbeiträge, Beiträge für die Krankenunterstützung sowie Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzugerechnet werden. Bei ermittelten Einkommenswerten bis zu € 30.000,00 p.a. finden die gestaffelten Beitragssätze (siehe Abschnitt I Abs. 7 BO) Anwendung.
Zur Bemessungsgrundlage zählen nur Einkünfte aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 4 Abs. 2 ZÄG.
Neben der kurativen Tätigkeit gelten als ärztliche Tätigkeiten jedenfalls (demonstrative Aufzählung):
Die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag ist die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs.
Ausschließlich angestellte Ärzte
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
- anteilig darauf entfallende Werbungskosten
= Zwischensumme
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder)
= „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzte auf Basis aller Monatsgehaltszettel
ACHTUNG: Bitte achten Sie darauf, uns wirklich ALLE Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung beizulegen!
Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Gehaltsbestätigungen der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.
Niedergelassene Ärzte
Gewinn (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher/ zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für niedergelassene Ärzte
*Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit inklusive der Gewinnanteile aus Gruppenpraxen = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Angestellte Ärzte mit Ordination
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter
- anteilig darauf entfallende Werbungskosten
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder und Einkünfte aus selbständiger ärztlicher bzw. zahnärtzlicher Tätigkeit)
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres
= Bemessungsgrundlage für angestellte Ärzte mit Ordination auf Basis aller Monatsgehaltszettel
Der endgültige Fondsbeitrag beträgt max. 14 % von der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 28.000,- p.a. (ab 2020 € 31.000,- p.a.); mit geringeren Beitragssätzen für niedrigere Einkommenswerte.
Befreiung bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil
max. 14 % der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal € 8.028,. p.a. (ab 2020 € 8.157,60 p.a.)
Anspargrenze auf dem Zusatzleistungskonto erreicht
Sobald auf dem Zusatzleistungskonto 320.000,- Euro angespart sind, beträgt der Höchstbeitrag nur noch 9.821,85 p.a.(ab 2020 € 9.980,18 p.a.)
Die Kammerumlage setzt sich zusammen aus der Kammerumlage für Wien und der Kammerumlage für Österreich.
Von der für die Kammerumlage ermittelten Bemessungsgrundlage werden die ersten € 14.500,- nicht einbezogen.
Die „effektive Bemessungsgrundlage“ ist somit um eine zugunsten der beitragspflichtigen Ärzte reduzierte Ausgangssumme.
|
Beispielsumme |
Bemessungsgrundlage |
31.168,00 |
abzüglich |
- 14.500,00 |
Effektive Bemessungsgrundlage |
16.668,00 |
1,7 % der reduzierten „effektiven Bemessungsgrundlage“, jedoch mindestens € 60,-
Für Turnusärzt/innen sowie Ärzt/innen mit Erstpraxiserlass beträgt die Kammerumlage für Wien € 40,- p.a.
0,5 % der reduzierten „effektiven Bemessungsgrundlage“, jedoch mindestens € 40,- .
Für Turnusärzt/innen sowie Ärzt/innen mit Erstpraxiserlass beträgt die Kammerumlage für Österreich € 20,- p.a.
ACHTUNG: Die endgültige Kammerumlage Österreich erhöht sich um die Fixumlagen. Details zur Berechnung Ihrer Kammerumlage entnehmen Sie bitte der Broschüre.
Sie haben Anspruch auf Befreiung von der Beitragsverpflichtung zum Fondsbeitrag und zur Kammerumlage.
Einreichfrist:
Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Geburt
Verlängerung der Befreiung:
Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen
Leistungen
Partusgeld |
739,20 |
Anspruch bei Normalgeburt |
246,40 |
Anspruch bei Sectio oder Zwillingsgeburt |
924,00 |
Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 1 Jahr ab Geburt
Vorzeitiger Mutterschutz
Wenn Sie im vorzeitigen Mutterschutz sind oder waren, erhalten Sie Krankenunterstützung (Taggeld).
Dauer: Vom Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes, jedoch maximal 20 Wochen lang.
Höhe: 2,20 Euro pro Tag
Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne per E-Mail: aerzte@concisa.at , telefonisch: +43 1 50172 0. Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00-16:00 Uhr, Dienstag von 08:00-18:00 Uhr und Freitag von 08:00-14:00 Uhr.
Download Service Beitrag
siehe Beitragspflichten im Mutterschutz LInk zu FAQ vorher
Damit wir Ihre Beitragsverpflichtung für diesen Zeitraum aufheben können, senden Sie uns bitte die folgenden beiden Dokumente:
ACHTUNG:
Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Beginn der Karenzierung
Verlängerung der Befreiung: Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen.
Sie haben Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wiener Wohlfahrtsfonds.
ACHTUNG:
Einreichfrist: Für den Antrag gilt eine Einreichfrist von maximal 3 Jahren ab Beginn der Karenzierung
Verlängerung der Befreiung: Wollen Sie Ihre Befreiung verlängern, müssen Sie dies innerhalb 1 Jahres beantragen.
Sie haben Anspruch auf ein Taggeld von 2,20 Euro ab dem achten Krankheitstag.
Benötigen Sie im Anschluss an die Hausbehandlung eine Spitalspflege, so erhalten Sie die Krankenunterstützung ab dem ersten Krankheitstag.
Dauer: Maximaler Leistungsbezug bei Krankheit: 52 Wochen
Höhe: Krankenhilfe bei Spitalspflege ab dem 1. Tag: 5,50 Euro
Ab einem durchgehenden Krankenstand von 3 Monaten können Sie eine befristete Invaliditätsversorgung beantragen.
Download Service Leistung
Damit Sie von diesem Serviceangebot der Ärztekammer profitieren können, müssen Sie lediglich Ihre Handysignatur freischalten und sich bei einem elektronischen Zustelldienst registrieren. Weitere Informationen finden Sie unter aekwien.at/e-zustellung
Auslaufen der Berufsanfänger-Regelung
Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und da sich aufgrund von Gehaltsreformen prekäre Einkommenssituationen nicht auf den Berufsbeginn bzw. die Phase der Ausbildung beschränken, wurde mit 31.12.2019 das reduzierte Fixbeitragsmodell im Wohlfahrtsfonds für Berufsanfänger abgeschafft.
Ab 01.01.2020 zahlen daher auch Mitglieder in Ausbildung den regulären Beitragssatz.
Für Ärztinnen und Ärzte in den ersten 3 Jahren der Ausbildung bedeutet dies, dass es ab 01.01.2020 zu einem Gehaltsabzug von 11% des Grundgehaltes kommt und dass auch diese Berufsgruppe ab 2020 Einkommensunterlagen zur Festsetzung des Fondsbeitrages übermitten muss.