Weingarten mit Sonnenuntergang

Freiberufler

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechts- oder Patentanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Notar und Ziviltechniker oder Land- und Forstwirt können sich im ersten Jahr ihrer freiberuflichen Tätigkeit für den Beitritt zur Vorsorgekasse entscheiden. Die Entscheidung muss innerhalb der ersten 12 Monate ab Beginn der freiberuflichen Tätigkeit erfolgen.

Für bestehende Freiberufler  gab es mit der Einführung im Jahr 2008 bzw. 2010 die Option sich einmalig für die freiwillige Teilnahme (Opt-in-Modell) am neuen Selbständigenvorsorge-Modell zu entscheiden.

Haben Sie sich einmal für die Selbständigenvorsorge entschieden, ist diese Entscheidung nicht mehr widerrufbar, d.h. die Selbständigenvorsorgebeiträge sind Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung.

Die Beiträge werden von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) mit den Pensionsversicherungsbeiträgen (bei den Notaren über die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats) eingehoben und an die BONUS zur Veranlagung und Verwaltung weitergeleitet.

Einmal jährlich am Ende des 1. Quartals erhalten Sie von uns Ihre ganz persönliche Kontoinformation mit Ihrem aktuellen Kapitalstand in der Selbständigenvorsorge.

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