Landschaft mit Sonnenaufgang

FAQ

Was sind Pensionskassen?

Pensionskassen sind Aktiengesellschaften, die mit der Umsetzung von Firmenpensionsmodellen betraut werden. Arbeitgeber schließen zugunsten ihrer Mitarbeiter bzw. Gruppen von Mitarbeitern eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge ab. Die Veranlagung der den Pensionskassen anvertrauten Gelder erfolgt an den Kapitalmärkten.

Aufgabe der Pensionskassen

Die Aufgabe besteht in der Verwaltung von Pensionskassenmodellen. Dazu zählen

  • die Einnahme von Beiträgen, Verbuchung dieser Beiträge auf individuellen Konten der Anwartschaftsberechtigten.Veranlagung des Treuhandvermögens für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
  • Auszahlung von Pensionen in Form von Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenpension an die Leistungsberechtigten.

Sicherheit und Kontrolle der Pensionskassen

Pensionskassen unterliegen sowohl internen als auch externen Kontrollen:
 

Interne Kontrolle:

Geldwäschebeauftragte, Compliance Officer, Internes Kontrollsystem, Revision, Mitglieder im Veranlagungsausschuss.

Externe Kontrolle:

Aufsichtsrat, Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Vertreter, Staatskommissäre, Finanzmarktaufsicht, Österreichische Kontrollbank, Prüfaktuar, Wirtschaftsprüfer.
Pensionskassen stellen eine lebenslange Rentenversorgung inkl. Schutz der Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeit sicher.

Wie erfolgt der Beitritt zur Pensionskasse und welche vertraglichen Regelungen sind erforderlich?

Vor dem Beitritt zur Pensionskasse schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Beitritt zur Pensionskasse ab. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Regelung in Vereinbarungen lt. Vertragsmuster.

In diesen Verträgen sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich auch zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages. Inhaltlich muss der Pensionskassenvertrag die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung bzw. der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster umsetzen. Die Mindestinhalte sind im Betriebspensionsgesetz und im Pensionskassengesetz geregelt.

Welche Leistungen erhalten Sie aus der Pensionskasse?

Alterspension

Ab dem vertraglich vereinbarten Pensionsantrittsalter


Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension

Bei Vorliegen eines ASVG-Bescheids auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension


Witwen-/Witwerpension, Waisenpension

Bei Vorliegen eines ASVG-Bescheids auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension

Wann und wie oft erhalten Sie Pensionsleistungen?

Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzpension ist

  • die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses und
  • die Vollendung des vertraglich vereinbarten Pensionsalters.


Treffen beide Voraussetzungen auf Sie zu, können Sie die Pension bei der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft beantragen. Sie erhalten Ihre Zusatzpension mit Pensionsantritt in der Regel 14 Mal jährlich.

Was passiert, wenn Sie das Unternehmen vor Pensionsantritt verlassen?

Einen unverfallbaren Anspruch (siehe "Unverfallbarer Anspruch") vorausgesetzt, können Sie entsprechend dem "Rucksackprinzip" der Pensionskasse das Guthaben wahlweise

  • beitragsfrei in der BONUS Pensionskasse belassen, das Guthaben nimmt weiter an der Veranlagung teil
  • zur Pensionskasse, in die Betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung i.S.d. § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung Ihres neuen Arbeitgebers oder
  • in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht übertragen lassen
  • der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für Sie bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn Ihr neuer Arbeitgeber nicht beabsichtigt Ihnen eine Pensionskassenzusage zu erteilen
  • in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung übertragen werden, wenn Sie den Wohnsitz oder den Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen
  • nach mindestens fünf Jahren Teilnahme am Pensionskassenmodell mit eigenen Beiträgen (Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmeranteil) weiter ansparen

Ist Ihr Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geringer als € 15.600,-- (Stand 2024) kann dieses von der Pensionskasse einmalig abgefunden werden.

Unverfallbarer Anspruch

Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen der Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung lt. Vertragsmuster eine Unverfallbarkeitsfrist vorsehen: diese kann maximal 3 Jahre ab Beginn der Beitragszahlung betragen. Endet Ihr Dienstverhältnis innerhalb dieser Frist, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung des vom Arbeitgeber finanzierten Teils. Die vom Arbeitgeber für Sie geleisteten Beiträge verbleiben in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und werden zum versicherungstechnischen Ergebnis gezählt.

Haben Sie zusätzlich auch Arbeitnehmerbeiträge geleistet, sind diese in jedem Fall sofort unverfallbar und Sie können über dieses Guthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (siehe unter "Was passiert, wenn Sie das Unternehmen vor Pensionsantritt verlassen") verfügen.

Wie lange werden die Beiträge geleistet?

Gemäß Vereinbarung laut Vertragsmuster bzw. Betriebsvereinbarung verpflichtet sich Ihr Arbeitgeber für die gesamte Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses zur Zahlung der Beiträge. Der Arbeitgeber kann die laufende Beitragszahlung nur dann einstellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.

Können Sie zusätzliche Eigenbeiträge zahlen? Und wie funktioniert das?

Sie können Ihre Zusatzpension durch eigene Beiträge erhöhen, indem Sie sich zusätzlich mit Arbeitnehmerbeiträgen am Pensionskassenmodell beteiligen. Diese freiwilligen Beiträge zahlen Sie von Ihrem versteuerten Entgelt. Ihr Arbeitgeber behält diese Beiträge von Ihrem Nettogehalt ein und leitet diese an die BONUS weiter.

Höhe der Eigenbeiträge

Ihre eigenen Beiträge dürfen maximal so hoch sein, wie der Beitrag, den Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt.

Ausnahme

wenn Sie die staatliche Prämie gemäß § 108a EStG beantragen (siehe unter staatlicher Förderung) können Sie, auch wenn der Arbeitgeberbeitrag geringer ist, bis zu € 1.000,-- p.a. bezahlen.


Sie profitieren gleich mehrfach:

  • Ihre Pension wird höher,
  • Sie erhalten vom Finanzamt eine Prämie in Höhe von 4,25 % (Stand 2024) Ihres geleisteten Beitrags ausbezahlt und
  • es werden nur 2,5 % Versicherungssteuer abgeführt (Bei privaten Lebensversicherungen fallen 4 % Versicherungssteuer an).

Wie kommen Sie zur Förderung für Ihre Eigenbeiträge?

Füllen Sie den Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer gemäß § 108a EStG  aus und geben diesen entweder bei Ihrem Arbeitgeber ab oder schicken ihn direkt an die BONUS Pensionskasse. Die Prämienrückerstattung erhalten Sie Anfang des 2. Quartals des Folgejahres von uns gut geschrieben. Zusätzlich ist die Pension, die Sie aus Ihren Eigenbeiträgen ansparen zu 100 % steuerfrei.

Kann sich die Höhe der staatlichen Prämie ändern?

Die Prämie wird jährlich neu festgelegt (mind. 4,25 %, max. 6,75 %) und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 % jährlich fix zuzüglich des Prozentsatzes für die Höhe der Bausparprämie. Seit dem Jahr 2015 beträgt die Prämie 4,25 % des einbezahlten Eigenbeitrages, somit maximal € 42,50.

Sie erhalten bereits eine Prämie für Pensionsvorsorge? Können Sie trotzdem noch eine Prämie für Ihren Pensionskassenbeitrag beantragen?

Wenn Sie die Prämie für die "Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge" nach § 108g EStG erhalten, können Sie zusätzlich die Prämie für Ihre Eigenbeiträge zur Pensionskasse beantragen.

Was passiert mit der erhaltenen Prämie, wenn Sie eine einmalige Kapitalabfindung von der Pensionskasse erhalten?

Im Falle einer Kapitalabfindung durch die Pensionskasse verlangt das Finanzamt die Prämie von uns zurück. D.h. wir ziehen von Ihrem vorhandenem Guthaben die an Sie ausbezahlte Prämie ab. Die Veranlagungserträge aus dieser Prämie bleiben Ihnen jedoch erhalten.

Was ist bei der Beantragung der Prämie zu beachten?

Beantragen Sie in jedem Fall, auch wenn Sie einen geringeren Beitrag zahlen, die Förderung für den Höchstbeitrag von € 1.000,-. Somit ist sichergestellt, dass Sie in jedem Fall die volle Prämie für Ihren Beitrag erhalten. Im Falle einer Erhöhung Ihres Beitrages brauchen Sie nicht nochmals einen neuen Antrag zu stellen, da wir den von Ihnen tatsächlich bezahlten Beitrag an das Finanzamt melden. Ihr Antrag gilt bis auf Widerruf d.h. auch für die weiteren Jahre. Haben Sie bereits bisher Arbeitnehmerbeiträge ohne Prämienförderung bezahlt, können Sie sofort auf die Prämienförderung umsteigen und sichern sich somit für die künftigen Zahlungen die staatliche Vorsorgeprämie.

Kann die Zahlung der Eigenbeiträge später storniert oder unterbrochen werden?

Die Eigenbeiträge können ohne Angabe von Gründen problemlos eingestellt oder für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren ausgesetzt werden.

Steuern in der Leistungsphase

Pensionen, die aus den Arbeitgeberbeiträgen stammen, werden gemeinsam mit der ASVG-Pension versteuert. Pensionen, die aus Arbeitnehmerbeiträgen, für die Sie eine staatliche Prämienförderung erhalten haben, resultieren, sind zur Gänze steuerfrei. Darüber hinausgehende selbstfinanzierte Pensionsleistungen werden zu 25 % in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage eingerechnet. Im Falle einer Pensionsabfindung kommt der halbe Durchschnittsteuersatz zur Anwendung

Welche Informationen erhalten Sie von der Pensionskasse?

Sie erhalten von der Pensionskasse jährlich im Laufe des 2. Quartals eine Kontoinformation in der Sie über die einbezahlten Beiträge, das vorhandene Guthaben und die daraus zu erwartende Pension informiert werden. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche Erklärungen und umfassende Informationen zur Veranlagung.

Wie wird die Pensionshöhe ermittelt?

Die Höhe der Pension ergibt sich aus der Verrentung des angesammelten Guthabens im Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Dieses Guthaben setzt sich aus Arbeitgeber- sowie Eigenbeiträgen unter Berücksichtigung der erzielten Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Ergebnisse zusammen.

Die Anpassungen der Versorgungsleistung werden wesentlich durch das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse und damit durch die Veränderung an den Kapitalmärkte bestimmt. Aus diesem Grund kann eine Anpassung der Leistungen aus der Pensionskasse eine Erhöhung aber auch eine Reduktion der Leistung bedeuten.  Sie werden über jede Änderung der Pensionshöhe von uns informiert.

Ist die Höhe der Zusatzpension garantiert?

Im beitragsorientierten Modell ist eine garantierte Pensionshöhe oder garantierte Wertsicherung der Pension nicht vorgesehen. Die künftige Entwicklung Ihrer Zusatzpension ergibt sich aus dem Veranlagungsergebnis sowie den versicherungstechnischen Ergebnissen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.

Einzig in der Sicherheits-VRG darf die Höhe der erstmals ausbezahlten Pension nicht unterschritten werden.