Pensionskassen sind Aktiengesellschaften, die mit der Umsetzung von Firmenpensionsmodellen betraut werden. Arbeitgeber schließen zugunsten ihrer Mitarbeiter bzw. Gruppen von Mitarbeitern eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge ab. Die Veranlagung der den Pensionskassen anvertrauten Gelder erfolgt an den Kapitalmärkten.
Die Aufgabe besteht in der Verwaltung von Pensionskassenmodellen. Dazu zählen
Pensionskassen unterliegen sowohl internen als auch externen Kontrollen:
Geldwäschebeauftragte, Compliance Officer, Internes Kontrollsystem, Revision, Mitglieder im Veranlagungsausschuss.
Aufsichtsrat, Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Vertreter, Staatskommissäre, Finanzmarktaufsicht, Österreichische Kontrollbank, Prüfaktuar, Wirtschaftsprüfer.
Pensionskassen stellen eine lebenslange Rentenversorgung inkl. Schutz der Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeit sicher.
Vor dem Beitritt zur Pensionskasse schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Beitritt zur Pensionskasse ab. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Regelung in Vereinbarungen lt. Vertragsmuster.
In diesen Verträgen sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich auch zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages. Inhaltlich muss der Pensionskassenvertrag die Regelungen aus der Betriebsvereinbarung bzw. der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster umsetzen. Die Mindestinhalte sind im Betriebspensionsgesetz und im Pensionskassengesetz geregelt.
Ab dem vertraglich vereinbarten Pensionsantrittsalter
Bei Vorliegen eines ASVG-Bescheids auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
Bei Vorliegen eines ASVG-Bescheids auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension
Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzpension ist
Treffen beide Voraussetzungen auf Sie zu, können Sie die Pension bei der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft beantragen. Sie erhalten Ihre Zusatzpension mit Pensionsantritt in der Regel 14 Mal jährlich.
Einen unverfallbaren Anspruch (siehe "Unverfallbarer Anspruch") vorausgesetzt, können Sie entsprechend dem "Rucksackprinzip" der Pensionskasse das Guthaben wahlweise
Ist Ihr Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geringer als € 14.400,-- (Stand 2023) kann dieses von der Pensionskasse einmalig abgefunden werden.
Ihr Arbeitgeber kann im Rahmen der Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung lt. Vertragsmuster eine Unverfallbarkeitsfrist vorsehen: diese kann maximal 3 Jahre ab Beginn der Beitragszahlung betragen. Endet Ihr Dienstverhältnis innerhalb dieser Frist, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung des vom Arbeitgeber finanzierten Teils. Die vom Arbeitgeber für Sie geleisteten Beiträge verbleiben in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und werden zum versicherungstechnischen Ergebnis gezählt.
Haben Sie zusätzlich auch Arbeitnehmerbeiträge geleistet, sind diese in jedem Fall sofort unverfallbar und Sie können über dieses Guthaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (siehe unter "Was passiert, wenn Sie das Unternehmen vor Pensionsantritt verlassen") verfügen.
Gemäß Vereinbarung laut Vertragsmuster bzw. Betriebsvereinbarung verpflichtet sich Ihr Arbeitgeber für die gesamte Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses zur Zahlung der Beiträge. Der Arbeitgeber kann die laufende Beitragszahlung nur dann einstellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.
Sie können Ihre Zusatzpension durch eigene Beiträge erhöhen, indem Sie sich zusätzlich mit Arbeitnehmerbeiträgen am Pensionskassenmodell beteiligen. Diese freiwilligen Beiträge zahlen Sie von Ihrem versteuerten Entgelt. Ihr Arbeitgeber behält diese Beiträge von Ihrem Nettogehalt ein und leitet diese an die BONUS weiter.
Ihre eigenen Beiträge dürfen maximal so hoch sein, wie der Beitrag, den Ihr Arbeitgeber für Sie bezahlt.
wenn Sie die staatliche Prämie gemäß § 108a EStG beantragen (siehe unter staatlicher Förderung) können Sie, auch wenn der Arbeitgeberbeitrag geringer ist, bis zu € 1.000,-- p.a. bezahlen.
Füllen Sie den Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer gemäß § 108a EStG aus und geben diesen entweder bei Ihrem Arbeitgeber ab oder schicken ihn direkt an die BONUS Pensionskasse. Die Prämienrückerstattung erhalten Sie Anfang des 2. Quartals des Folgejahres von uns gut geschrieben. Zusätzlich ist die Pension, die Sie aus Ihren Eigenbeiträgen ansparen zu 100 % steuerfrei.
Die Prämie wird jährlich neu festgelegt (mind. 4,25 %, max. 6,75 %) und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75 % jährlich fix zuzüglich des Prozentsatzes für die Höhe der Bausparprämie. Seit dem Jahr 2015 beträgt die Prämie 4,25 % des einbezahlten Eigenbeitrages, somit maximal € 42,50.
Wenn Sie die Prämie für die "Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge" nach § 108g EStG erhalten, können Sie zusätzlich die Prämie für Ihre Eigenbeiträge zur Pensionskasse beantragen.
Im Falle einer Kapitalabfindung durch die Pensionskasse verlangt das Finanzamt die Prämie von uns zurück. D.h. wir ziehen von Ihrem vorhandenem Guthaben die an Sie ausbezahlte Prämie ab. Die Veranlagungserträge aus dieser Prämie bleiben Ihnen jedoch erhalten.
Beantragen Sie in jedem Fall, auch wenn Sie einen geringeren Beitrag zahlen, die Förderung für den Höchstbeitrag von € 1.000,-. Somit ist sichergestellt, dass Sie in jedem Fall die volle Prämie für Ihren Beitrag erhalten. Im Falle einer Erhöhung Ihres Beitrages brauchen Sie nicht nochmals einen neuen Antrag zu stellen, da wir den von Ihnen tatsächlich bezahlten Beitrag an das Finanzamt melden. Ihr Antrag gilt bis auf Widerruf d.h. auch für die weiteren Jahre. Haben Sie bereits bisher Arbeitnehmerbeiträge ohne Prämienförderung bezahlt, können Sie sofort auf die Prämienförderung umsteigen und sichern sich somit für die künftigen Zahlungen die staatliche Vorsorgeprämie.
Die Eigenbeiträge können ohne Angabe von Gründen problemlos eingestellt oder für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren ausgesetzt werden.
Pensionen, die aus den Arbeitgeberbeiträgen stammen, werden gemeinsam mit der ASVG-Pension versteuert. Pensionen, die aus Arbeitnehmerbeiträgen, für die Sie eine staatliche Prämienförderung erhalten haben, resultieren, sind zur Gänze steuerfrei. Darüber hinausgehende selbstfinanzierte Pensionsleistungen werden zu 25 % in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage eingerechnet. Im Falle einer Pensionsabfindung kommt der halbe Durchschnittsteuersatz zur Anwendung
Sie erhalten von der Pensionskasse jährlich im Laufe des 2. Quartals eine Kontoinformation in der Sie über die einbezahlten Beiträge, das vorhandene Guthaben und die daraus zu erwartende Pension informiert werden. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche Erklärungen und umfassende Informationen zur Veranlagung.
Die Höhe der Pension ergibt sich aus der Verrentung des angesammelten Guthabens im Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Dieses Guthaben setzt sich aus Arbeitgeber- sowie Eigenbeiträgen unter Berücksichtigung der erzielten Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Ergebnisse zusammen.
Die Anpassungen der Versorgungsleistung werden wesentlich durch das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse und damit durch die Veränderung an den Kapitalmärkte bestimmt. Aus diesem Grund kann eine Anpassung der Leistungen aus der Pensionskasse eine Erhöhung aber auch eine Reduktion der Leistung bedeuten. Sie werden über jede Änderung der Pensionshöhe von uns informiert.
Im beitragsorientierten Modell ist eine garantierte Pensionshöhe oder garantierte Wertsicherung der Pension nicht vorgesehen. Die künftige Entwicklung Ihrer Zusatzpension ergibt sich aus dem Veranlagungsergebnis sowie den versicherungstechnischen Ergebnissen der Veranlagungs- und Risikogemeinschafgt.
Einzig in der Sicherheits-VRG darf die Höhe der erstmals ausbezahlten Pension nicht unterschritten werden.