Landschaft mit Sonnenaufgang

Informationspflichten

Firma der Pensionskasse, Mitgliedsstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde

BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft

Traungasse 14-16
1030 Wien
Österreich

Telefon: +43 (1) 51602 - 0

E-Mail: pensionskasse@bonusvorsorge.at

Internet: www.bonusvorsorge.at

 

Aufsichtsbehörde:
FMA Österreichische Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5,
1090 Wien
Österreich

Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Pflichten der Pensionskasse

Die Pensionskasse stellt den Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich per Bilanzstichtag einen Auszug über die erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung zur Verfügung.  Dieser Auszug enthält unter anderem auch eine Information über die vom Arbeitgeber bzw. vom Anwartschaftsberechtigten selbst geleisteten Beiträge.

Die Leistungsberechtigten werden ebenfalls einmal jährlich über die Kapitalentwicklungen sowie zusätzlich bei Änderungen des Pensionskassenvertrages informiert.

Auf Verlangen stellt die Pensionskasse dem Arbeitgeber oder den allenfalls zuständigen Betriebsräten den Prüfbericht des Prüfaktuars der Pensionskasse und den Rechenschaftsbericht zur Verfügung.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber informiert die Anwartschaftsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages sowie über allfällige spätere Änderung des Pensionskassenvertrages.

Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Anwartschaftsberechtigte sowie Leistungsberechtigte sind verpflichtet, der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände und Daten sowie deren Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Information der Pensionskasse durch den einzelnen Anwartschaftsberechtigten erfolgt während des aufrechten Dienstverhältnisses über den Arbeitgeber. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, erfolgt die Information an die Pensionskasse direkt durch den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten.

 

Grundsätze der Veranlagungspolitik

Diese finden Sie hier unter dem Punkt verantwortungsvoll veranlagen

Grundsätze der Vergütungspolitik

Die BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft (im Folgenden BONUS Pensionskasse) ist bestrebt, die Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt und so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Im Falle eines (potenziellen) Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen.

Diesen Zielen dient unter anderem die Vergütungspolitik der BONUS Pensionskasse. Diese wird alle drei Jahre überprüft und aktualisiert.

Über die Grundsätze wird im Folgenden gemäß § 11g Abs 3 PKG informiert:

Die Vergütungspolitik ist der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Pensionskasse angemessen.

Die Vergütungsbestimmungen gelten für den Vorstand, die Personen die Schlüsselfunktionen innehaben und andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat. Sollten Aufgaben der Pensionskasse im Sinne von § 11h PKG an einen Dritten übertragen werden, ist darauf zu achten, dass die Vergütungspolitik des Dienstleisters der Vergütungspolitik der Pensionskasse entspricht.

Die Vergütung besteht aus einer fixen und variablen Komponente, wobei die fixe Komponente den betragsmäßig überwiegenden Teil der Gesamtvergütung darstellt.

Die variable Komponente ist erfolgsabhängig und wird für das Erreichen vereinbarter Ziele gewährt. Diese Ziele bestehen aus einer ausgewogenen Mischung von Unternehmenszielen und persönlichen Zielen. Das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung ermutigt nicht zum Eingehen von Risiken jedweder Art, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind, darunter auch Nachhaltigkeitsrisiken. Die vereinbarten Ziele werden so gewählt, dass (potenzielle) Interessenkonflikte vermieden werden.

Stand: 07.03.2023

die Art der von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken

Im beitragsorientierten Pensionskassenmodell ergibt sich die Höhe der Pension aus der Verrentung des angesammelten Guthabens im Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Dieses Guthaben setzt sich aus Arbeitgeber- sowie etwaigen Eigenbeiträgen unter Berücksichtigung der erzielten Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Ergebnisse zusammen. Ein bestimmtes Veranlagungsergebnis wird nicht garantiert. Das Risiko der Entwicklung der Kaptialmärkte und der allgemeinen Lebenserwartung trägt der Begünstigte.

Auch nach Pensionsantritt wird die Pensionshöhe jährlich neu ermittelt. Eine Anpassung der Leistungen aus der Pensionskasse kann eine Erhöhung aber auch eine Reduktion der Leistung bedeuten.

Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder fall keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung

Der Mindestertrag ist eine im Pensionskassengesetz definierte, Mindestverzinsung (= Sollwert), die über einen Zeitraum von 60 Monaten erwirtschaftet werden muss.  Wird dieser Mindestertrag nicht erwirtschaftet, müssen Pensionskassen die  Differenz auf die Pensionshöhe aus der Mindestertragsrücklage abdecken. Der Mindestertrag verhindert aber nicht, dass es zu Pensionskürzungen kommen kann. Auch der Sollwert ist abhängig von den Entwicklungen an den Kapitalmärkten. Er wird jährlich neu ermittelt und auf der Homepage der FMA veröffentlicht.

In der Regel werden Pensionskassenmodelle ohne Mindestertragsgarantie abgeschlossen oder dieser wurde im Zuge von Vertragsanpassungen ausgeschlossen, d.h. es gibt keine Garantien.

Seit 2013 gibt es die Möglichkeit für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben in die Sicherheits-VRG zu wechseln. Der spätest mögliche Zeitpunkt für einen Wechsel ist mit Pensionsantritt. Hier hat die Pensionskasse die Höhe der erstmals ausbezahlten Pension zu garantieren.

Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen

Das Pensionskassengesetz sieht regelmäßige Zahlungen von Zusatzpensionen vor. Lediglich im Falle von geringen Guthaben ist eine einmalige Kapitalabfindung vorgesehen. Ist im Zeitpunkt der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses Ihr Guthaben geringer als € 15.600,-- (Stand 2024), kann eine einmalige Kapitalabfindung vorgenommen werden.

Übersteigt Ihr Guthaben diese Abfindungsgrenze, können wir, sofern Sie das vertraglich vereinbarte Pensionalter erreicht haben, nur laufende Pensionen auszahlen.

Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG

Bei einem vorzeitigen Dienstaustritt bleiben Anwartschaften aus Arbeitgeberbeiträgen erhalten, sobald eine etwaige Unverfallbarkeitsfrist (0-3 Jahre ab Beginn der Beitragszahlung) erfüllt ist. Anwartschaften aus Eigenbeiträgen sind auf alle Fälle sofort unverfallbar.

Diese unverfallbaren Anwartschaften können Sie wahlweise

  • bei der BONUS belassen ohne Beiträge zu zahlen („Beitragsfreistellung“);
  • zur Pensionskasse oder in die Betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenversicherung Ihres neuen Arbeitgebers übertragen lassen;
  • Übertragung in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung;
  • Einmalauszahlung, sofern die Abfindungsgrenze (per 2024: EUR 15.600) nicht überschritten wird;
  • Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
  • Übertragung in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers;
  • Übertragung in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung, wenn hier bereits eine beitragsfreie Anwartschaft bzw. Prämie verwaltet wird.

Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a PKG

Lebensphasenmodell

Ist in Ihrem Pensionskassenmodell das Lebensphasenmodell vertraglich vereinbart, dann können Sie maximal drei Mal bis zur Pensionierung in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wechseln. Der Letztmögliche Zeitpunkt für den Wechsel ist mit Pensionsantritt. Für Pensionisten ist ein Wechsel nicht mehr möglich.

Bei Interesse fordern Sie die entsprechenden Unterlagen bei der BONUS an. Wollen Sie nach Vorliegen aller relevanten Informationen den Wechsel durchführen, ist dieser Wechsel der Pensionskasse bis 31.10. schriftlich bekannt zu geben. Mit 1. Jänner wird Ihr Guthaben in die andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft übertrag

Kriterien für einen Wechsel in die Sicherheits-VRG der BONUS

Ab dem 55. Lebensjahr, spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionsleistung, können Sie in die Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wechseln. In der Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft kann die Pension nicht unter die Höhe der erstmals ausbezahlten Pension sinken. Beim Wechsel in die Sicherheits-VRG wird Ihr Pensionskapital übertragen und mit den Parametern der Sicherheits-VRG verrentet. Das führt jedoch dazu, dass diese Pension eine deutlich geringere sein wird, als die lt. Kontoinformation hochgerechneten Pensionen.

Haben Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder werden Sie dieses im nächsten Kalenderjahr vollenden, und sind Sie an einem Wechsel interessiert, dann fordern Sie bitte bei der BONUS Pensionskasse die notwendigen Informationen und Berechnungen an. Wollen Sie nach Vorliegen aller relevanten Informationen den Wechsel durchführen, ist dieser Wechsel der Pensionskasse bis 31.10. schriftlich bekannt zu geben. Mit 1. Jänner wird Ihr Guthaben in die andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft übertragen.  Die letzte Wechselmöglichkeit besteht unmittelbar vor Pensionsantrit

für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3

  • eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können
  • eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG bzw. Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten 5 Jahre
    • diese erhalten Sie mit der Veranlagungsbeilage zur Kontoinformation bzw. auf Verlagen für Ihre jeweilige VRG.
  • Die Struktur der Verwaltungskosten.
    • in Verträgen, die ab dem 1. Jänner 2005 abgeschlossen wurden, sind die unter angeführten Kosten im Pensionskassenvertrag geregelt. In Verträgen, die davor abgeschlossen wurden, findet sich mitunter ein Verweis dazu auf den Geschäftsplan, der von der FMA genehmigt wurde.
    • Kosten gemäß § 16a Abs. 1 PKG werden für die Vergütung von Aufwänden von laufenden Beiträgen oder Übertragungen berechnet.
    • Kosten gemäß § 16a Abs. 2 PKG werden bei Berechnungen oder Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages verrechnet.
    • Kosten gemäß § 16a Abs. 3 PKG werden für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften verrechnet.
    • Kosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG werden für die Vermögensverwaltung verrechnet. Diese Kosten werden beim Veranlagungsergebnis berückichtigt.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten EU

Die gesamte Dokumentation finden Sie hier.