Landschaft mit Sonnenaufgang

VRGen gemäß Artikel 6 SFDR

Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, bei denen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt werden (gemäß Artikel 6 Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (“SFDR“)

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die VRGen 7, 9 12. Die Informationen zu den Art 8-VRGen finden Sie hier.

In diesen VRGen sind ökologischen, ethischen und sozialen Kriterien in der Veranlagung integriert. Jedoch berücksichtigen die der einzelnen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugrunde liegenden Investitionen derzeit nicht oder nicht explizit die spezifischen EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Artikel 6 – Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Neben rein ökonomischen Aspekten wie Rendite und Sicherheit der veranlagten Beiträge erfolgt auch eine nachhaltige Veranlagung nach ökologischen, ethischen und sozialen Kriterien. Dennoch berücksichtigen die der einzelnen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugrunde liegenden Investitionen derzeit nicht oder nicht explizit die spezifischen EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Mögliche Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Veranlagungsergebnisse:

Für die Veranlagung des Vermögens in den einzelnen Veranlagungs- (und Risiko-)Gemeinschaften ist u.a. aufgrund der gesetzlich geforderten Mischung und Streuung der Vermögenswerte ein hoher Diversifikationseffekt gegeben. Diese Mischung und Streuung relativiert und reduziert in Summe betrachtet auch die materiellen Auswirkungen, die eventuelle Nachhaltigkeitsrisiken auf einzelne Unternehmen bzw. Investitionen haben können. Dasselbe wird über interne Risikomanagementsysteme gewährleistet (z.B. durch Veranlagungsgrenzen für einzelne Anlageklassen, Emittenten, etc.).